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§ 54 HSG Landesnorm Schleswig-Holstein - Promotion Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)

Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Vom 28. Februar 2007 * § 54 Promotion (1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertief

ter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und beruht auf einer selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung. Die Promotion berechtigt zum Führen des Doktorgrades.

(2)Die Promotion setzt bei universitären oder künstlerisch-wissenschaftlichen Studiengängen ein in der Regel mit einem Master oder vergleichbarem Abschluss abgeschlossenes Studium, bei einem Fachhochschulstudium stets ein mit einem Master abgeschlossenes Studium voraus. Entsprechend befähigten Absolventinnen und Absolventen von Diplomstudiengängen an Fachhochschulen ist der unmittelbare Zugang zur Promotion zu ermöglichen. Professorinnen oder Professoren der Fachhochschulen können an der Betreuung der Promotion beteiligt sowie zu Gutachterinnen und Gutachtern und zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden.
(3)Näheres über die Feststellung der Befähigung sowie über das Verfahren auch zur Verleihung einer Ehrenpromotion regelt der Fachbereich in der Promotionsordnung. Für Promotionsverfahren von Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen sind in die Promotionsordnung Bestimmungen über die Mitwirkung von Professorinnen und Professoren der Fachhochschulen aufzunehmen. Diese Promotionsordnungen werden vom Ministerium genehmigt.
(4)Die Hochschulen können zur Durchführung von Promotionen aufgrund einer Satzung des Fachbereichs, zu der der Hochschulrat Stellung nimmt und die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, neue Organisationsmodelle wie zum Beispiel Graduate Schools sowie die Einrichtung von Promotionsstudiengängen und die Verleihung internationaler Doktorgrade erproben.
(5)Das Recht, Promotionen und Ehrenpromotionen zu verleihen, haben die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, die Universität zu Lübeck, die Universität Flensburg, die Musikhochschule Lübeck sowie die Muthesius Kunsthochschule Kiel.
(6)Die Promotion hochqualifizierter wissenschaftlicher Nachwuchskräfte und die Entwicklung herausragenden künstlerischen Nachwuchses werden gefördert. Die näheren Regelungen, insbesondere über die Förderungsarten, die Voraussetzungen für die Gewährung von Stipendien, den Umfang und die Dauer der Förderung sowie die Vergabeverfahren, trifft das Ministerium durch Verordnung. Weitere Fassungen dieser Norm § 54 HSG, vom 11.01.2016, gültig ab 29.01.2016 bis (gegenstandslos) § 54 HSG, vom 04.02.2011, gültig ab 25.02.2011 bis 28.01.2016 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG), Gl-Nr. 221-23 vom 28. Februar 2007 (GVOBl. S. 184). Die Übergangsvorschriften des Artikel 2 dieses Gesetzes sind diesem Text als Anlage beigefügt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003680NN00000000133 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulG_SH_!_54

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.