Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Vom 28. Februar 2007 * § 61 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren (1) Einst
ellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen mindestens
- ein zum Zugang für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium,
- pädagogische und didaktische Eignung,
- besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die gute Qualität einer Promotion nachgewiesen wird,
- in der Regel der Nachweis einer mindestens zweijährigen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer anderen, als der berufenden Hochschule oder an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung und
- darüber hinaus je nach Anforderungen der Stelle a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder c) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
(2)Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 5 Buchst. a werden im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen. Bei Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben ist zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachzuweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Qualifizierung vorgesehen ist.
(3)Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine mindestens dreijährige Schulpraxis nachweist.
(4)Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c erfüllen; Absatz 1 Nr. 4 findet für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen keine Anwendung. In besonders begründeten Ausnahmefällen können auch Professorinnen und Professoren eingestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 5 Buchst. a erfüllen.
(5)Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und den Absätzen 2 und 3 an künstlerischen Hochschulen sowie an Fachhochschulen mit Zustimmung des Ministeriums Professorinnen und Professoren eingestellt werden, die hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis sowie pädagogische und didaktische Eignung nachweisen. Weitere Fassungen dieser Norm § 61 HSG, vom 04.02.2011, gültig ab 25.02.2011 bis 28.01.2016 § 61 HSG, vom 28.02.2007, gültig ab 30.03.2007 bis 24.02.2011 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG), Gl-Nr. 221-23 vom 28. Februar 2007 (GVOBl. S. 184). Die Übergangsvorschriften des Artikel 2 dieses Gesetzes sind diesem Text als Anlage beigefügt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003680NN00000000155 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulG_SH_!_61