Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Vom 28. Februar 2007 * § 64 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (1) Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren.
(2)Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstlichen Voraussetzungen
- ein zum Zugang für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt berechtigendes abgeschlossenes Hochschulstudium,
- pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird,
- besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Gebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Bei Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren mit erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Aufgaben in der Lehrerbildung gilt § 61 Abs. 3 entsprechend.
(3)Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Auf die Befristungsdauer sind alle befristeten Beamtenverhältnisse und befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung abgeschlossen wurden, sowie befristete Privatdienstverträge mit einem Mitglied einer Hochschule anzurechnen. Folgende Zeiten werden auf die befristeten Beschäftigungsverhältnisse nach Satz 2 nicht angerechnet:
- Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt worden sind,
- Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder der Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes oder nach §§ 1, 2, 3 und 8 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist und
- Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder für Aufgaben der Gleichstellung.
(4)Die Stellen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind öffentlich auszuschreiben. Die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Vorschlag des Fachbereichs berufen. § 62 Abs. 1 bis 5, 7, 9 und 10 gelten entsprechend.
(5)Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden in der ersten Phase der Juniorprofessur grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung vor dem Ablauf der ersten Phase bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. Dies ist durch eine Evaluierung der Leistung in Lehre und Forschung sowie auf der Grundlage von Gutachten festzustellen, die von Professorinnen und Professoren des betreffenden Faches oder fachnaher Professorinnen oder Professoren an anderen Hochschulen eingeholt werden. Anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. In besonderen Ausnahmefällen ist eine Verlängerung abweichend von Satz 4 um bis zu zwei weitere Jahre zulässig. Über die Verlängerung des Beamtenverhältnisses entscheidet die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichs. Im Übrigen ist eine weitere Verlängerung, abgesehen von den Fällen des § 117 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes , nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Landes mit Zustimmung ihres oder seines Dienstherrn zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor ernannt, ist sie oder er für die Dauer des Dienstverhältnisses als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben; im Falle eines vorherigen privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist ihr oder ihm Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. § 13 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung, sofern die oder der Beschäftigte einen Antrag auf Beurlaubung aus ihrem oder seinem privatrechtlichen Dienstverhältnis gestellt hat.
(6)Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis ist das Recht verbunden, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ als akademische Bezeichnung zu führen. Mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis endet diese Berechtigung.
(7)Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 64 HSG, vom 11.01.2016, gültig ab 29.01.2016 bis (gegenstandslos) § 64 HSG, vom 26.03.2009, gültig ab 01.04.2009 bis 24.02.2011 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG), Gl-Nr. 221-23 vom 28. Februar 2007 (GVOBl. S. 184). Die Übergangsvorschriften des Artikel 2 dieses Gesetzes sind diesem Text als Anlage beigefügt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003680NN00000000164 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulG_SH_!_64