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§ 65 HSG Landesnorm Schleswig-Holstein - Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorar-Professorinnen und Honorar-Professoren, Privatdozenti

Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Vom 28. Februar 2007 * § 65 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorar-Professorinnen u

nd Honorar-Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten

(1)Denjenigen, die sich in Forschung und Lehre an der Hochschule bewährt haben und die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen, kann die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichs nach mindestens vierjähriger Lehrtätigkeit die Bezeichnung „Außerplanmäßige Professorin“ oder „Außerplanmäßiger Professor“ verleihen. Die Verleihung kann aus Gründen widerrufen werden, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde.
(2)Auf Vorschlag eines Fachbereichs kann die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung des Senats einer außerhalb einer Hochschule hauptberuflich tätigen Person den Titel „Honorar-Professorin“ oder „Honorar-Professor“ verleihen, wenn sie nach ihren wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen den Voraussetzungen entspricht, die an Professorinnen und Professoren gestellt werden, und wenn sie bereit ist, an der Hochschule zu lehren. Honorar-Professorinnen und Honorar-Professoren sind berechtigt, in dem Fachgebiet zu lehren, für das sie bestellt sind. Sie können an Prüfungen wie Professorinnen und Professoren der Hochschule mitwirken. Die Hochschule kann ihnen Gelegenheit geben, sich an Forschungsvorhaben zu beteiligen. Für den Widerruf der Verleihung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Der Widerruf ist auch zulässig, wenn die Lehrbefugnis ohne hinreichenden Grund unangemessen lange Zeit nicht wahrgenommen worden ist.
(3)Auf Antrag erteilt die Präsidentin oder der Präsident mit Zustimmung des Fachbereichs einer oder einem Habilitierten die Lehrbefugnis. Die Befugnis ist mit dem Recht verbunden, die akademische Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ zu führen. Die Privatdozentinnen und Privatdozenten sind zur Lehre berechtigt und verpflichtet. Sie können an Prüfungen beteiligt werden. Sie haben keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Vergütung. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gilt diese Regelung nach erfolgreichem Abschluss der sechsjährigen Zeit als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor entsprechend. Für den Widerruf der Verleihung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 65 HSG, vom 11.01.2016, gültig ab 29.01.2016 bis (gegenstandslos) § 65 HSG, vom 04.02.2011, gültig ab 25.02.2011 bis 28.01.2016 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG), Gl-Nr. 221-23 vom 28. Februar 2007 (GVOBl. S. 184). Die Übergangsvorschriften des Artikel 2 dieses Gesetzes sind diesem Text als Anlage beigefügt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003680NN00000000166 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulG_SH_!_65

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.