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§ 76 HSG Landesnorm Schleswig-Holstein - Staatliche Anerkennung Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschul

Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Vom 28. Februar 2007 * § 76 Staatliche Anerkennung (1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht i

n Trägerschaft des Landes Schleswig-Holstein stehen, dürfen nur mit staatlicher Anerkennung des Ministeriums als Hochschulen errichtet und betrieben werden. Die Verwendung der Bezeichnung „Hochschule“, „Universität“, „Kunsthochschule“ oder „Fachhochschule“ für eine nicht anerkannte Einrichtung des Bildungswesens allein oder in Wortverbindungen oder in einer entsprechenden fremdsprachlichen Übersetzung in der Öffentlichkeit ist unzulässig.

(2)Die Anerkennung nach Absatz 1 kann erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass
  1. die Einrichtung Aufgaben nach § 3 wahrnimmt,
  2. die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der staatlichen Ordnung nach dem Grundgesetz und der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein erfüllt,
  3. das Studium an dem Ziel nach § 46 Abs. 1 ausgerichtet ist,
  4. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden Studiengängen im Sinne von § 46 Abs. 3 und § 49 an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder in einer zeitnahen Ausbauplanung vorgesehen ist,
  5. das Studium und die Abschlüsse aufgrund der Prüfungsordnungen, des tatsächlichen Lehrangebots und der Regelstudienzeit im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 1 dem Studium und den Abschlüssen an den staatlichen Hochschulen gleichwertig sind; ihre Gleichwertigkeit ist durch eine Akkreditierung der Studiengänge nach § 5 Abs. 2 vor ihrer jeweiligen Einrichtung nachzuweisen,
  6. die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer entsprechenden staatlichen Hochschule nach den §§ 38 und 39 erfüllen,
  7. die Lehre an Präsenzhochschulen überwiegend von hauptberuflichen Lehrkräften mit den Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 61 erbracht wird, und im Übrigen alle Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
  8. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,
  9. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der hauptberuflichen Lehrkräfte gesichert ist und
  10. die finanziellen Verhältnisse des Trägers der Einrichtung erwarten lassen, dass die notwendigen Mittel zum Betrieb der Hochschule dauerhaft bereitgestellt werden. Die Anerkennung wird zunächst für fünf Jahre erteilt. Ist die Hochschule während dieses Zeitraums vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert worden, kann die nachfolgende Anerkennung für zehn Jahre erteilt werden; für eine weitere Verlängerung der Anerkennung um jeweils zehn Jahre kann das Ministerium eine Wiederholung der Akkreditierung verlangen (Reakkreditierung). Wurde die Hochschule nicht institutionell akkreditiert, kann sich die weitere Anerkennung einmalig nur auf höchstens fünf Jahre erstrecken. In Studiengängen, deren Akkreditierung nach Satz 1 Nr. 5 abgelaufen ist, dürfen neue Studierende erst wieder aufgenommen werden, wenn die Studiengänge reakkreditiert oder im Rahmen einer externen Begutachtung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 evaluiert worden sind. Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet das Ministerium innerhalb einer Frist von neun Monaten. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.
(3)Im Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge einschließlich der Hochschulgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule festzulegen. Die Anerkennung kann bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 auf weitere Studiengänge erstreckt werden; geltende Anerkennungszeiträume nach Absatz 2 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Eine Anerkennung kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 dienen und die Auflagen und Empfehlungen vorausgegangener Akkreditierungen oder Begutachtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 sowie Satz 3 und 5 zum Inhalt haben.
(4)Für kirchliche Einrichtungen und für Einrichtungen, die eine Ausbildung für den öffentlichen Dienst vermitteln und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts getragen werden, können Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zugelassen werden, sofern gewährleistet ist, dass das Studium demjenigen an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.
(5)Nichtstaatliche Hochschulen führen eine Bezeichnung, aus der ersichtlich ist, ob es sich um eine Universität oder gleichgestellte Hochschule, um eine künstlerische Hochschule oder um eine Fachhochschule handelt. Die Bezeichnung muss einen Hinweis auf den Träger und die staatliche Anerkennung enthalten.
(6)Das an einer nichtstaatlichen Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes. Prüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen im Sinne von § 52 abgelegt; für deren Veröffentlichung gilt § 95 Abs. 2 und 3 entsprechend. Für das Prüfungsverfahren und die Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, findet § 51 entsprechende Anwendung. Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse werden von dem Ministerium im Benehmen mit der Hochschule bestimmt. Aufgrund der bestandenen Abschlussprüfung kann die Hochschule einen Hochschulgrad verleihen; § 53 gilt entsprechend. Die Hochschule kann nach Maßgabe der Anerkennung Promotionen und Habilitationen durchführen und den Grad einer Doktorin oder eines Doktors ehrenhalber verleihen.
(7)Auf Antrag ist die Hochschule in ein Verfahren zum Nachweis und zur Vermittlung von Studienplätzen einzubeziehen.
(8)Der Bund kann zur Ausbildung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die unmittelbar oder mittelbar im Bundesdienst stehen, Fachhochschulen und Außenstellen von Fachhochschulen in Schleswig-Holstein errichten und betreiben, wenn sie den nach den Absätzen 1 bis 4 errichteten Fachhochschulen gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit stellt das Ministerium fest. Die §§ 78 und 79 gelten entsprechend.
(9)Auf Verlangen des Ministeriums sind die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen zu bewerten. § 5 Abs. 1 sowie die aufgrund von § 5 Abs. 3 erlassene Verordnung gelten entsprechend. Für die Kosten kommt der Träger auf.
(10)Träger von nichtstaatlichen Hochschulen haben keinen Anspruch auf Zuschüsse des Landes. Auf Antrag kann ihnen das Land Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts gewähren. Weitere Fassungen dieser Norm § 76 HSG, vom 11.01.2016, gültig ab 29.01.2016 bis (gegenstandslos) § 76 HSG, vom 28.02.2007, gültig ab 30.03.2007 bis 25.03.2010 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG), Gl-Nr. 221-23 vom 28. Februar 2007 (GVOBl. S. 184). Die Übergangsvorschriften des Artikel 2 dieses Gesetzes sind diesem Text als Anlage beigefügt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003680NN00000000190 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulG_SH_!_76

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.