Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Vom 28. Februar 2007 * § 90 Zentren, Kliniken, Institute und zentrale Einrichtungen (1) Das Klinikum
gliedert sich in Zentren, Abteilungen und zentrale Einrichtungen.
(2)Die Kliniken und klinisch-theoretischen Institute (Abteilungen) sind die diagnostischen oder therapeutischen Grundeinheiten für die Krankenversorgung. In ihnen erfüllt das wissenschaftliche Personal Aufgaben der Fachbereiche Medizin in Forschung und Lehre; in Ausnahmefällen kann das Klinikum Abteilungen einrichten, die nicht Forschung und Lehre betreiben. Abteilungen können in besonderen Fällen in Sektionen gegliedert werden.
(3)Jede Abteilung ist einem Zentrum zugeordnet. Das Zentrum koordiniert die Aufgaben der Abteilungen.
(4)Zentrale Einrichtungen erbringen Dienstleistungen für andere Einrichtungen des Klinikums.
(5)Der Vorstand begründet mit einer Professorin oder einem Professor ein privatrechtliches Dienstverhältnis, in dem er ihr oder ihm die Leitung der Abteilung überträgt und in dem die Vertragspartner die Rechte und Pflichten der Professorin oder des Professors in der Krankenversorgung einschließlich einer leistungsbezogenen Vergütung regeln. Dabei ist der Vorstand an die im Berufungsverfahren getroffene Entscheidung der Hochschulen über die Besetzung der Professur gebunden. Die mit der Leitung betrauten Professorinnen und Professoren führen die Bezeichnung Direktorin oder Direktor.
(6)Der Vorstand begründet mit kommissarischen Leiterinnen oder Leitern einer Abteilung nach Absatz 2 Satz 1 und der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung nach Absatz 2 Satz 3 ein privatrechtliches Dienstverhältnis nach Absatz 5 Satz 1.
(7)Der Vorstand kann mit einer Leiterin oder einem Leiter einer Zentralen Einrichtung und mit einer Oberärztin oder einem Oberarzt ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründen. Auf dieser Grundlage schließt der Vorstand mit ihr oder ihm eine Zielvereinbarung für die Erbringung bestimmter Aufgaben unter Festlegung einer leistungsbezogenen Vergütung.
(8)Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 4, 6 und 7 regelt die Hauptsatzung. Weitere Fassungen dieser Norm § 90 HSG, vom 04.02.2011, gültig ab 25.02.2011 bis 28.01.2016 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG), Gl-Nr. 221-23 vom 28. Februar 2007 (GVOBl. S. 184). Die Übergangsvorschriften des Artikel 2 dieses Gesetzes sind diesem Text als Anlage beigefügt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003680NN00000000209 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulG_SH_!_90