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§ 92 HSG Landesnorm Schleswig-Holstein - Wirtschaftsführung, Gewährträgerhaftung Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Ho

Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Vom 28. Februar 2007 * § 92 Wirtschaftsführung, Gewährträgerhaftung (1) Das Klinikum stellt einen Wi

rtschaftsplan auf.

(2)Die §§ 1 bis 87 und die §§ 106 bis 110 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein finden mit Ausnahme des § 65 Abs. 1 bis 5 , des § 68 Abs. 1 und des § 69 keine Anwendung. § 14 Abs. 3 des Mittelstandsförderungs- und Vergabegesetzes findet keine Anwendung; gleiches gilt für die Tochterunternehmen des Klinikums, in denen das Klinikum Mehrheitsgesellschafter ist.
(3)Der Wirtschaftsplan weist die Finanzmittel für Forschung und Lehre nach § 33 Abs. 5 getrennt nach den Finanzmitteln für die Grundausstattung für Forschung und Lehre sowie für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben aus.
(4)Das Klinikum stellt gemeinsam mit dem Medizin-Ausschuss und den Fachbereichen Medizin sicher, dass die Finanzmittel für Forschung und Lehre gesondert von den Finanzmitteln für die Krankenversorgung verwendet und ausgewiesen werden.
(5)Das Klinikum bewirtschaftet die Personalmittel für das im Bereich des Klinikums tätige Personal der Hochschulen.
(6)Drittmittelprojekte, die im Klinikum durchgeführt werden sollen, sind dem Vorstand anzuzeigen. Die Mittel können vom Klinikum verwaltet werden. Der Vorstand unterrichtet die Dekanate und Präsidien sowie den Medizin-Ausschuss. Abweichend von § 37 Abs. 5 Satz 1 gilt für die Einstellung von hauptberuflichen nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern § 91. Im Übrigen gilt § 37 Abs. 1, 2, 4 bis 6.
(7)Das Grundvermögen wird, soweit es für die betrieblichen Zwecke des Klinikums erforderlich ist, dem Klinikum dauerhaft zur Verfügung gestellt.
(8)Privatrechtliche Entgelte, die vom Klinikum für seine Benutzung nach einem Tarif erhoben werden, der bekannt gemacht worden ist oder zur Einsichtnahme ausliegt, dürfen im Verwaltungswege beigetrieben werden.
(9)Das Ministerium legt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium den Kreditrahmen für das Klinikum fest.
(10)Für die Verbindlichkeiten des Klinikums haftet das Land Schleswig-Holstein, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen des Klinikums möglich ist (Gewährträgerhaftung).
(11)Die Landesregierung berichtet dem Landtag über den Jahresabschluss des Klinikums, die Verwendung des Jahresergebnisses und den Lagebericht. Weitere Fassungen dieser Norm § 92 HSG, vom 28.02.2007, gültig ab 30.03.2007 bis 31.12.2014 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG), Gl-Nr. 221-23 vom 28. Februar 2007 (GVOBl. S. 184). Die Übergangsvorschriften des Artikel 2 dieses Gesetzes sind diesem Text als Anlage beigefügt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003680NN00000000215 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulG_SH_!_92

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.