Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Vom 28. Februar 2007 * § 96 Studienkolleg an der Fachhochschule Kiel (1) Das Studienkolleg hat die A
ufgabe, ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und -bewerber auf die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums in dem angestrebten Studiengang sprachlich, fachlich und studienmethodisch vorzubereiten und eine Prüfung abzunehmen.
(2)Das Studienkolleg ist eine zentrale Einrichtung im Sinne des § 34 Abs. 1. Die Durchführung des Studienkollegs nimmt die Fachhochschule Kiel als eigene Aufgabe wahr. Das für Hochschulen zuständige Ministerium nimmt die Rechtsaufsicht über das Studienkolleg wahr.
(3)Die Fachhochschule Kiel regelt durch eine Satzung die Organisation des Studienkollegs, den Zugang zum Studienkolleg, die Dauer des Kollegbesuchs sowie die Notwendigkeit und Voraussetzungen für Abschlussprüfungen des Studienkollegs. Die Satzung bedarf abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 der Zustimmung des Senats und der Genehmigung des Ministeriums. Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung am Studienkolleg (FH) in Schleswig-Holstein (Studienkollegsverordnung - StKVO) vom 16. Januar 1998 (NBI. MBWFK 1998, S. 62) findet bis zum Inkrafttreten der Satzung entsprechende Anwendung.
(4)Kollegiatinnen und Kollegiaten, die das Studienkolleg besuchen, werden in ihren Rechten und Pflichten bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung Studierenden der Fachhochschule Kiel gleichgestellt. Mit dem Bestehen der Prüfung wird kein Anspruch auf Einschreibung zum Fachstudium erworben. Die am Studienkolleg tätigen Lehrkräfte werden der Mitgliedergruppe der nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugeordnet.
(5)Am Studienkolleg wird ein Beirat eingerichtet, dem je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Fachhochschule Kiel, des Studienkollegs und je eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Bildung zuständigen Ministeriums sowie des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums angehören. Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Einrichtung von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule bestellt. Aufgabe des Beirats ist es, das Studienkolleg bei der Durchführung der Aufgaben zu beraten. Vor Beschlussfassung des Senats über die Satzung des Studienkollegs ist der Beirat zu hören. Weitere Fassungen dieser Norm § 96 HSG, vom 11.01.2016, gültig ab 29.01.2016 bis (gegenstandslos) § 96 HSG, vom 04.02.2011, gültig ab 25.02.2011 bis 28.01.2016 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG), Gl-Nr. 221-23 vom 28. Februar 2007 (GVOBl. S. 184). Die Übergangsvorschriften des Artikel 2 dieses Gesetzes sind diesem Text als Anlage beigefügt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003680NN00000000223 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulG_SH_!_96