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§ 1 HSG Landesnorm Schleswig-Holstein - Organe, Gremien und Satzungen Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hoc

Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Vom 28. Februar 2007 * § 1 Organe, Gremien und Satzungen (1) Sofern dieses Gesetz keine abweichenden

Regelungen trifft, sind die Organe und Gremien unverzüglich einzurichten und die Amtsträgerinnen und Amtsträger unverzüglich zu wählen.

(2)Die Senate der Hochschulen schlagen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes die Mitglieder des Hochschulrats gemäß Artikel 1 § 19 Abs. 3 Satz 2 vor und nennen diese dem Ministerium. Innerhalb einer Frist von weiteren zwei Monaten soll die konstituierende Sitzung des Hochschulrats stattfinden. Hat die Sitzung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes stattgefunden, bestellt das Ministerium unter Berücksichtigung der bis dahin erfolgten Vorschläge der Hochschule den Hochschulrat für den Zeitraum von einem Jahr. Bis zur Bildung des Hochschulrats nimmt das Ministerium dessen Aufgaben und Befugnisse wahr.
(3)Bis zur Neuwahl der Senate der Hochschulen bleiben die auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416) gewählten Senatsmitglieder im Amt.
(4)Bis zur Bestellung der Präsidentinnen oder Präsidenten gemäß Artikel 1 § 23 Abs. 5 und der damit einhergehenden Aufhebung der Ernennung zur Rektorin oder zum Rektor nehmen die im Amt befindlichen Rektorinnen oder Rektoren deren Aufgaben wahr. Bis zur Wahl der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten gemäß Artikel 1 § 24 Abs. 1 nehmen die im Amt befindlichen Prorektorinnen oder Prorektoren deren Aufgaben wahr. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Kanzlerinnen und Kanzler behalten ihr Amt bis zum Ablauf ihrer Amtszeit.
(5)Die im Amt befindlichen Frauenbeauftragten behalten ihr Amt bis zum Ablauf ihrer Amtszeit. Sie nehmen bis dahin die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten nach Artikel 1 § 27 wahr.
(6)Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Dekaninnen und Dekane behalten ihr Amt bis zum Ablauf ihrer Amtszeit. Bis zur Neuwahl des Fachbereichskonvents bleiben die bisherigen Mitglieder des Fachbereichskonvents im Amt.
(7)Die Satzungen der Hochschule und der Studierendenschaft sind unverzüglich den Bestimmungen des Hochschulgesetzes anzupassen. Die Verfassung ist spätestens ein Semester nach Einrichtung des Hochschulrats dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen; bis zu deren Inkrafttreten gilt die bestehende Verfassung weiter.
(8)Die Hochschulen entwickeln ein Umsetzungskonzept für die gemäß Artikel 1 § 8 Abs. 2 vorgesehene Kosten-Leistungs-Rechnung, das der Genehmigung des Ministeriums bedarf. Der Zeitpunkt der Einführung der Kosten-Leistungs-Rechnung in den Hochschulen wird vom Ministerium im Benehmen mit den Hochschulen bestimmt. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 HSG, vom 04.02.2011, gültig ab 25.02.2011 bis 28.01.2016 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG), Gl-Nr. 221-23 vom 28. Februar 2007 (GVOBl. S. 184). Die Übergangsvorschriften des Artikel 2 dieses Gesetzes sind diesem Text als Anlage beigefügt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003680NN00000000231 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulG_SH_!_1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.