Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) Vom 28. Februar 2007 * § 3 Klinikum (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehe
nden Tarifverträge gelten für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse fort. Das Recht des Klinikums, für seine Beschäftigten Tarifverträge abzuschließen, bleibt hiervon unberührt.
(2)Für die Beschäftigten, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuordnung der Universitätsklinika vom 28. Oktober 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 313) vom Land Schleswig-Holstein auf das Klinikum als Anstalt des öffentlichen Rechts der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck übergegangen sind, werden die beim Land Schleswig-Holstein in diesen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, als wären sie beim Klinikum zurückgelegt worden.
(3)Das Klinikum stellt zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.
(4)Personen, die aufgrund ihres Dienstverhältnisses zum Klinikum das Liquidationsrecht für die Behandlung von Privatpatienten haben, behalten dieses Recht bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Landesdienst.
(5)Der gemeinsame Ausschuss nach § 59 a Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 416) übt in der Zusammensetzung, wie sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, die Funktion des Medizin-Ausschusses nach Artikel 1 § 33 Abs. 1 aus, bis die Vertreterinnen und Vertreter gemäß Artikel 1 § 33 Abs. 3 Nr. 2 benannt werden und gemäß Satz 5 für eine Übergangszeit eine Wissenschaftsdirektorin oder einen Wissenschaftsdirektor bestellt wird, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die Fachbereiche Medizin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck benennen gegenüber dem Ministerium unverzüglich, spätestens innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes, ihre Vertreterinnen oder Vertreter für den Medizin-Ausschuss. Der Universitätsrat bildet unverzüglich die Findungskommission nach Artikel 1 § 20 Abs.
- Der Vorsitzende des gemeinsamen Ausschusses nach § 59 a Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416) übt die Funktion der Wissenschaftsdirektorin oder des Wissenschaftsdirektors nach § 33 Abs. 4 aus und nimmt in dieser Funktion an den Sitzungen des Vorstands des Klinikums gemäß Artikel 1 § 88 Abs. 1 teil, bis das Ministerium gemäß Satz 5 für eine Übergangszeit eine Wissenschaftsdirektorin oder einen Wissenschaftsdirektor bestellt oder bis eine Wissenschaftsdirektorin oder ein Wissenschaftsdirektor nach Artikel 1 § 33 Abs. 4 bestellt wird. Solange die Wissenschaftsdirektorin oder der Wissenschaftsdirektor noch nicht berufen ist, kann das Ministerium diese oder diesen im Haupt- oder Nebenamt für eine Übergangszeit bestellen. Die Fachbereiche Medizin werden gehört. Der Medizin-Ausschuss tritt innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes unter der oder dem gemäß Artikel 1 § 33 Abs. 4 berufenen Wissenschaftsdirektorin oder Wissenschaftsdirektor zusammen.
(6)Die noch im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstands des Klinikums, die den Vorstandsmitgliedern gemäß Artikel 1 § 88 Abs. 1 entsprechen, bleiben in dieser Funktion bis zum Auslaufen ihrer Verträge, längstens jedoch bis zum 30. September 2009, im Amt.
(7)Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Aufsichtsratsmitglieder behalten ihr Amt bis zum Ablauf ihrer Amtszeit.
(8)Die Einführung der Trennungsrechnung gemäß Artikel 1 § 92 Abs. 4 ist sicherzustellen ab dem
- Januar
- Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG), Gl-Nr. 221-23 vom
- Februar 2007 (GVOBl. S. 184). Die Übergangsvorschriften des Artikel 2 dieses Gesetzes sind diesem Text als Anlage beigefügt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003680NN00000000237 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulG_SH_!_3