Landesverordnung über die Auswahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern durch die Hochschulen (Auswahlverordnung - AVO) Vom 7. Mai 1993 § 2 Zulassungsantrag, Ausschluß vom Verfahren
(1)Der Zulassungsantrag ist schriftlich an die Hochschule zu richten. Er muß dort innerhalb der nachstehend genannten Ausschlußfristen eingegangen sein: für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli. Für jedes Vergabeverfahren ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
(2)Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
(3)Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(4)Stellt jemand mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag entschieden.
(5)Wer die Bewerbungsfristen versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
(6)In dem Zulassungsantrag können höchstens zwei Studiengänge oder Studiengangkombinationen, für höhere Fachsemester insgesamt höchstens zwei Fachsemester benannt werden; ist in einem solchen Falle nicht bestimmt, in welcher Reihenfolge die Studiengänge berücksichtigt werden sollen, so gelten der an erster Stelle genannte Studiengang als Hauptantrag, der an zweiter Stelle genannte als Hilfsantrag. Wer die Hauptanträge in mehreren Zulassungsanträgen gleichzeitig stellt, kann mit diesen Anträgen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Wer sich für ein Zweitstudium ( § 12 ) bewirbt, darf nur einen Studiengang oder eine Studiengangkombination nennen.
(7)Im Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang besitzt. Bewerberinnen und Bewerber nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des Hochschulgesetzes müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung die in der Zulassungsordnung der Hochschule für das Probestudium geregelten Einschreibvoraussetzungen erfüllen. Ist eine künstlerische Eignungsprüfung zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelegt, ist das Zeugnis über diese Prüfung unverzüglich nach dessen Aushändigung vorzulegen. Die Hochschule kann Personen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn aus vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, daß sie einschreibrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllen werden.
(8)Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll für jeden gewählten Studiengang die Hochschulzugangsberechtigung bezeichnet werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Bezeichnung, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.
(9)Vom Vergabeverfahren für das erste Fachsemester ist ausgeschlossen, wer für den Studiengang seines Haupt- oder Hilfsantrages im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Falle der Einschreibung für einen Teilstudienplatz. Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, kann seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl im Vergabeverfahren für das erste Fachsemester als auch nach Maßgabe der Vorschriften für die Zulassung zu höheren Fachsemestern beantragen.
(10)Für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBWKS 1993, 184, ber. 1994 S. 7 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000368ENN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AuswahlV_SH_!_2