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§ 6 AVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Quoten Landesverordnung über die Auswahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern durch die Hochschulen (

Landesverordnung über die Auswahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern durch die Hochschulen (Auswahlverordnung - AVO) Vom 7. Mai 1993 § 6 Quoten

(1)Von der je Studiengang festgesetzten Zulassungszahl sind für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 vom Hundert vorweg abzuziehen (Ausländerquote, § 15 ). Verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Absatz 3 vergeben.
(2)Darüber hinaus sind von den zur Verfügung stehenden Studienplätzen, vermindert um die Quote nach Absatz 1 und die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden ( § 8 ), vorweg abzuziehen:
  1. 2 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtequote, § 11 ),
  2. 3 vom Hundert für die Auswahl für ein Zweitstudium (Zweitstudienquote, § 12 ).
(3)Die verbleibenden Studienplätze werden zu 60 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation ( § 9 ) und im übrigen nach Wartezeit ( § 10 ) vergeben.
(4)Macht die Hochschule gemäß § 3 Abs. 2 und 3des Hochschulzulassungsgesetzes von der Möglichkeit der Auswahl auf der Grundlage eines Auswahlgespräches Gebrauch, so werden die nach Abzug der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 verbleibenden Studienplätze zu
  1. 51 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation ( § 9 ),
  2. 34 vom Hundert nach Wartezeit ( § 10 ) und
  3. im übrigen nach dem Ergebnis des Auswahlgesprächs vergeben. Verfügbar gebliebene Studienplätze der Quote nach Satz 1 Nr. 3 werden nach Absatz 3 vergeben.
(5)Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 bis 4 wird gerundet. Dabei muß für die Quote nach Absatz 2 Nr. 1 mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist. Ergibt die Berechnung einer Quote nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 weniger als einen Studienplatz, so wird die betreffende Quote in dem jeweiligen Vergabeverfahren nicht gebildet; im darauf folgenden Vergabeverfahren wird diese Quote gegenüber dem sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 ergebenden Wert verdoppelt. Ergibt die Berechnung auch in dem Vergabeverfahren, in dem die Quote verdoppelt wird, weniger als einen Studienplatz, so wird die betreffende Quote erneut nicht gebildet; in dem dann folgenden Vergabeverfahren wird die Quote gegenüber dem sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 ergebenden Wert verdreifacht.
(6)Die Quoten nach den Absätzen 1 bis 4 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den betreffenden Studiengang im Hauptantrag genannt haben, die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBWKS 1993, 184, ber. 1994 S. 7 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000368ENN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AuswahlV_SH_!_6

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