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§ 8 AVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Landesverordnung über die Auswahl von Studienb

Landesverordnung über die Auswahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern durch die Hochschulen (Auswahlverordnung - AVO) Vom 7. Mai 1993 § 8 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs

(1)Bewerberinnen und Bewerber, die
  1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben oder Dienste und Leistungen nach Artikel 23 Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der dem Wehrdienst entsprechenden Dienste nach den Buchstaben b bis d der Bekanntmachung über den Dienst, der der Ableistung des Wehrdienstes entspricht, vom
  2. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 268) erfüllt oder erbracht haben bis zur Dauer von drei Jahren,
  3. mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom
  4. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben,
  5. ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom
  6. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom
  7. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben,
  8. ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben, (Dienst) werden in dem im Hauptantrag genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie an der Hochschule, bei der sie sich bewerben, zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder bei einer Bewerbung spätestens zum Sommersemester 1992 zugelassen worden wären oder wenn für diesen Studiengang an dieser Hochschule zu Beginn oder während eines Dienstes keine Zulassungszahl festgesetzt war. Der von den nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er mit diesem Dienst vergleichbar ist.
(2)Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muß spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, daß der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April, bei Fachhochschulen zum Unterrichtsbeginn, oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober, bei Fachhochschulen zum Unterrichtsbeginn, beendet sein wird.
(3)Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.
(4)Wer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBWKS 1993, 184, ber. 1994 S. 7 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000368ENN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AuswahlV_SH_!_8

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