Landesverordnung über die Auswahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern durch die Hochschulen (Auswahlverordnung - AVO) Vom 7. Mai 1993 § 10 Auswahl nach Wartezeit
(1)Die Rangfolge wird durch die Zahl der Halbjahre nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom
- April bis zum
- September, bei Fachhochschulen die Zeit vom
- Februar bis zum
- Juli, eines Jahres und die Zeit vom
- Oktober eines Jahres bis zum
- März, bei Fachhochschulen die Zeit vom
- August bis zum
- Januar des folgenden Jahres.
(2)Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.
(3)Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, zu einem früheren Zeitpunkt die Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.
(4)Die Zahl der Halbjahre wird erhöht um
- eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um vier Halbjahre, wenn damit vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluß außerhalb der Hochschule erlangt worden ist; dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes jemanden daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluß außerhalb der Hochschule zu erlangen,
- eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluß außerhalb der Hochschule erlangt oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer ausgeübt worden ist,
- eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung a. die Erfüllung von Dienstpflichten, b. die Ableistung eines Dienstes, c. Krankheit, d. sonstige, nicht selbst zu vertretende Gründe jemanden daran gehindert haben, einen berufsqualifizierenden Abschluß außerhalb der Hochschule zu erlangen oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer auszuüben.
(5)Ein berufsqualifizierender Abschluß nach Absatz 4 liegt vor bei
- Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom
- Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) in der jeweils geltenden Fassung enthalten sind,
- einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,
- einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,
- einer auf dem Gebiet der neuen Länder abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist. Ein berufsqualifizierender Abschluß nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 erster Halbsatz mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium, an einem Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder aufgrund einer im Geltungsbereich des Staatsvertrages abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger erworben worden ist.
(6)Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war. Dies gilt nicht für Zeiten eines Studiums an einer Hochschule in den neuen Ländern vor dem 1. April 1991.
(7)Bei der Auswahl für das Probestudium ( § 7 ) wird die Rangfolge durch die Zahl der Halbjahre seit Erfüllung der in § 73 Abs. 5 Satz 1 des Hochschulgesetzes festgelegten Voraussetzungen bestimmt.
(8)Es werden höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBWKS 1993, 184, ber. 1994 S. 7 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000368ENN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AuswahlV_SH_!_10