Landesverordnung über die Auswahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern durch die Hochschulen (Auswahlverordnung - AVO) Vom 7. Mai 1993 § 16 Auswahlverfahren für höhere Fachsemester
(1)Ist in einem Studiengang eine Zulassungszahl für höhere Fachsemester festgesetzt, werden die verfügbaren Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben:
- an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an der Hochschule endgültig eingeschrieben waren und das Studium an der Hochschule wegen Hochschulwechsels oder aus wichtigen persönlichen Gründen unterbrochen haben;
- an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen (Staatsvertrages) endgültig eingeschrieben sind oder waren und für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine soziale Härte bedeuten würde;
- an sonstige Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrages endgültig eingeschrieben sind oder waren;
- an sonstigen Bewerberinnen und Bewerber; Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben, werden hierbei nur berücksichtigt, wenn für sie das Zweitstudium für eine angestrebte berufliche Qualifikation oder aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen zwingend erforderlich ist;
- an die sonstigen, durch Nummer 4 ausgeschlossenen Bewerberinnen und Bewerber.
(2)Ist innerhalb der in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Bewerbergruppen eine Auswahl erforderlich, wird die Rangfolge wie folgt bestimmt:
- In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 entsprechend Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages;
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 durch das Los.
(3)Ist innerhalb der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Bewerbergruppe eine Auswahl erforderlich, erfolgt die Auswahl aufgrund von während des bisherigen Studiums erworbenen Leistungsnachweisen. Wenn eine Rangbildung nicht möglich ist oder Bewerberinnen und Bewerber den gleichen Rang haben, bestimmt sich die Rangfolge nach der Hochschulzugangsberechtigung.
(4)Ist innerhalb der in Absatz 1 Nr. 4 oder 5 genannten Bewerbergruppen eine Auswahl erforderlich, wird die Rangfolge nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt.
(5)In Studiengängen, in denen zum Nachweis der Qualifikation neben oder anstelle der Schulbildung eine künstlerische oder sportliche Eignungsprüfung erforderlich ist, wird der Rang abweichend von den Absätzen 1 bis 4 in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 bestimmt.
(6)In Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen tritt in den Fällen der Absätze 3 und 4 an die Stelle der Hochschulzugangsberechtigung die Abschlußprüfung, die für den Studiengang nachzuweisen ist.
(7)Besteht gemäß Absatz 1 bis 6 Ranggleichheit, entscheidet das Los. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: NBl. MBWKS 1993, 184, ber. 1994 S. 7 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000368ENN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=AuswahlV_SH_!_16