← Deutschland

§ 4 KTr IfSG Landesnorm Schleswig-Holstein - Kosten der Sozialhilfeträger Gesetz über die Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz (Kostenträger -

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Gesetz über die Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz (Kostenträger - Infektionsschutzgesetz - KTr IfSG) Vom 11. Dezember 2001 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz über die Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz (Kostenträger - Infektionsschutzgesetz - KTr IfSG) vom

  1. Dezember 2001 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz (Kostenträger - Infektionsschutzgesetz - KTr IfSG) vom
  2. Dezember 2001 01.01.2003 § 1 - Regelungsbereich 01.01.2003 § 2 - Kosten des Landes 01.01.2003 § 3 - Kosten der Kreise und kreisfreien Städte, Ämter und Gemeinden 01.01.2003 § 4 - Kosten der Sozialhilfeträger 01.01.2003 § 5 - Kosten der zuständigen Behörden 01.01.2003 § 6 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten 01.01.2003 § 1 Regelungsbereich Dieses Gesetz regelt die Aufbringung der öffentlichen Mittel für die Kosten der in § 69 des Infektionsschutzgesetzes vom
  3. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) aufgeführten Maßnahmen.

§ 1§ 2 Kosten des Landes Das Land trägt 1.

die Kosten für die Durchführung von Sentinel-Erhebungen nach § 14 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes,

  1. die Impfstoffkosten für die Schutzimpfungen und die Arzneimittelkostenfür andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die nach § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes durchzuführen sind, und
  2. die Kosten für Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes bei Personen, die in Landesunterkünften untergebracht sind.

§ 2§ 3 Kosten der Kreise und kreisfreien Städte, Ämter und Gemeinden

(1)Die Kreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten für
  1. die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes,
  2. die Durchführung von Ermittlungen nach den §§ 25 und 26 des Infektionsschutzgesetzes,
  3. die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 des Infektionsschutzgesetzes,
  4. die Aufwendungen zur Durchführung der Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes, soweit nicht nach § 2 Nr. 2 das Land die Kosten trägt und
  5. die Kosten für Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes bei Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften in Trägerschaft der Kreise und kreisfreien Städte untergebracht sind.
(2)Die Ämter und Gemeinden tragen die Kosten für Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften in Trägerschaft der Ämter und Gemeinden untergebracht sind.

§ 3

§ 4 Kosten der Sozialhilfeträger Die Sozialhilfeträger tragen die Kosten der Untersuchung und Behandlung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 sowie für die vorläufige Kostenübernahme nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes. Die Aufwendungen werden zu 39% vom Land und zu 61% von den jeweils zuständigen Kreisen und kreisfreien Städten getragen. Die kreisangehörigen Gemeinden erstatten den Kreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe 30% der diesen zur Last fallenden Aufwendungen.

§ 4§ 5 Kosten der zuständigen Behörden Die Kosten für Maßnahmen nach § 17 Abs.

1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes tragen die für deren Anordnung zuständigen Behörden vorbehaltlich des § 69 Abs. 1 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes.

§ 5§ 6 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1)Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
(2)Gleichzeitig treten außer Kraft
  1. das Gesetz über die Kostenträger nach dem Bundes-Seuchengesetz vom
  2. Juli 1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 341), geändert durch Gesetz vom
  3. Dezember 1965 (GVOBl. Schl.-H. S. 169),
  4. das Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten - Kostenträgergesetz - vom
  5. September 1955 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom
  6. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) und
  7. die Verordnung zur Durchführung des Kostenträgergesetzes vom
  8. Dezember 1955 (GVOBl. Schl.-H. S. 172), geändert durch Verordnung vom
  9. Februar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 75).

§ 6

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.