Obsah (6)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6Gesetz über die Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz (Kostenträger - Infektionsschutzgesetz - KTr IfSG) Vom 11. Dezember 2001 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Gesetz über die Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz (Kostenträger - Infektionsschutzgesetz - KTr IfSG) vom
- Dezember 2001 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Kostenträger nach dem Infektionsschutzgesetz (Kostenträger - Infektionsschutzgesetz - KTr IfSG) vom
- Dezember 2001 01.01.2003 § 1 - Regelungsbereich 01.01.2003 § 2 - Kosten des Landes 01.01.2003 § 3 - Kosten der Kreise und kreisfreien Städte, Ämter und Gemeinden 01.01.2003 § 4 - Kosten der Sozialhilfeträger 01.01.2003 § 5 - Kosten der zuständigen Behörden 01.01.2003 § 6 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten 01.01.2003 § 1 Regelungsbereich Dieses Gesetz regelt die Aufbringung der öffentlichen Mittel für die Kosten der in § 69 des Infektionsschutzgesetzes vom
- Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) aufgeführten Maßnahmen.
§ 1§ 2 Kosten des Landes Das Land trägt 1.
die Kosten für die Durchführung von Sentinel-Erhebungen nach § 14 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes,
- die Impfstoffkosten für die Schutzimpfungen und die Arzneimittelkostenfür andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die nach § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes durchzuführen sind, und
- die Kosten für Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes bei Personen, die in Landesunterkünften untergebracht sind.
§ 2§ 3 Kosten der Kreise und kreisfreien Städte, Ämter und Gemeinden
(1)Die Kreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten für
- die Übermittlung der Meldungen nach den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes,
- die Durchführung von Ermittlungen nach den §§ 25 und 26 des Infektionsschutzgesetzes,
- die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 des Infektionsschutzgesetzes,
- die Aufwendungen zur Durchführung der Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach § 20 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes, soweit nicht nach § 2 Nr. 2 das Land die Kosten trägt und
- die Kosten für Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes bei Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften in Trägerschaft der Kreise und kreisfreien Städte untergebracht sind.
(2)Die Ämter und Gemeinden tragen die Kosten für Röntgenuntersuchungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften in Trägerschaft der Ämter und Gemeinden untergebracht sind.
§ 3
§ 4 Kosten der Sozialhilfeträger Die Sozialhilfeträger tragen die Kosten der Untersuchung und Behandlung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 sowie für die vorläufige Kostenübernahme nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes. Die Aufwendungen werden zu 39% vom Land und zu 61% von den jeweils zuständigen Kreisen und kreisfreien Städten getragen. Die kreisangehörigen Gemeinden erstatten den Kreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe 30% der diesen zur Last fallenden Aufwendungen.
§ 4§ 5 Kosten der zuständigen Behörden Die Kosten für Maßnahmen nach § 17 Abs.
1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes tragen die für deren Anordnung zuständigen Behörden vorbehaltlich des § 69 Abs. 1 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes.
§ 5§ 6 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1)Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
(2)Gleichzeitig treten außer Kraft
- das Gesetz über die Kostenträger nach dem Bundes-Seuchengesetz vom
- Juli 1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 341), geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1965 (GVOBl. Schl.-H. S. 169),
- das Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten - Kostenträgergesetz - vom
- September 1955 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom
- Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) und
- die Verordnung zur Durchführung des Kostenträgergesetzes vom
- Dezember 1955 (GVOBl. Schl.-H. S. 172), geändert durch Verordnung vom
- Februar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 75).
§ 6