Landesverordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Tierärztekammer Schleswig-Holstein und die von der Kammerversammlung durchzuführenden Wahlen (Wahlverordnung Tierärztekammer) Vom 1. April 1997 § 8 Behandlung der Wahlvorschläge
(1)Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber. Mitglieder des Wahlvorstandes sind nicht wählbar. Nicht wählbare Bewerberinnen und Bewerber sind zu streichen. Die von der Streichung betroffenen Bewerberinnen und Bewerber und die Vertrauensperson sind unverzüglich zu benachrichtigen.
(2)Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.
(3)Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat Bewerberinnen und Bewerber, die mit ihrer Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen genannt sind, von allen Wahlvorschlägen zu streichen. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.
(4)Haben Wahlberechtigte mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, gilt die Unterschrift nur für den Wahlvorschlag, der zuerst bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingeht. Auf dem weiteren Wahlvorschlag ist die Unterschrift zu streichen.
(5)Wahlvorschläge, die nicht dem Erfordernis des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechen, gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zurück mit der Aufforderung, den Mangel innerhalb einer Frist von einer Woche zu beseitigen. Ist eine Beseitigung nicht möglich, hat die Vertrauensperson innerhalb der Frist nach Satz 1 die dafür maßgeblichen Gründe darzulegen. Rechtfertigen die Gründe ein Abweichen von dem Erfordernis des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2, entscheidet der Wahlvorstand nach Absatz 7. Anderenfalls ist der Wahlvorschlag ungültig.
(6)Wahlvorschläge, die
- nicht den Erfordernissen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechen,
- ohne die schriftliche Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber eingereicht worden sind oder
- aufgrund von Streichungen nach Absatz 1, 3 oder 4 nicht mehr den Anforderungen entsprechen, gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zurück mit der Aufforderung, den Mangel innerhalb einer Frist von einer Woche zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist sind die Wahlvorschläge ungültig.
(7)Die Feststellung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge trifft der Wahlvorstand; die Vertrauensperson eines für ungültig erklärten Wahlvorschlages ist unverzüglich zu benachrichtigen. Der Wahlvorstand vergibt durch Los Ordnungsnummern, die den Wahlvorschlägen zugeordnet werden.
(8)Werden in einem Wahlkreis nur so viele Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, wie in diesem Wahlkreis zu wählen sind, so gibt dies die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich bekannt. Die Bewerberinnen oder Bewerber gelten als zum Wahltag gewählt. In diesem Fall findet keine Wahl statt. In der Bekanntmachung ist auf die Wirkung der Bekanntmachung hinzuweisen.
(9)Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 1 genannten Frist in einem Wahlkreis kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter in geeigneter Weise dazu auf, Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche einzureichen. Geht innerhalb dieser Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag ein, kann die Wahl in diesem Wahlkreis nicht stattfinden und muß neu angesetzt werden. Auf diese Folge ist hinzuweisen. § 15 ist sinngemäß anzuwenden. Könnte auch die erneute Wahl nicht durchgeführt werden, läßt die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Ausnahmen zu.
(10)Die zugelassenen Wahlvorschläge sind bis zum 10. April des Wahljahres bekanntzumachen. Die Namen der Personen, die die Wahlvorschläge unterzeichnet haben, werden nicht bekanntgegeben. Bei Wahlvorschlägen, die nach Absatz 5 als gültig anerkannt worden sind, erläutert der Wahlvorstand unter Angabe der von der Vertrauensperson genannten Gründe, warum diese ein Abweichen von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 rechtfertigen.
(11)Nach Bekanntmachung der Wahlvorschläge kann jede Bewerberin und jeder Bewerber zum Zwecke der Wahlwerbung die Anschriften der von dem jeweiligen Wahlvorschlag betroffenen Wahlberechtigten gegen Kostenerstattung von der Tierärztekammer erhalten. Auf das Widerspruchsrecht ist in dem Wahlausschreiben (§ 4) hinzuweisen. Die Datenempfängerinnen oder Datenempfänger haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1997, 267 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036C6NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=T%C3%84KammerWO_SH_!_8