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§ 3 RDG Landesnorm Schleswig-Holstein - Fachliche Anforderungen an das Personal bei der Notfallrettung und beim Krankentransport Gesetz über die Notfa

Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RDG) Vom 29. November 1991 § 3 Fachliche Anforderungen an das Personal bei der Notfallrettung und beim Krankentransport

(1)In der Notfallrettung muss im Bedarfsfall eine Notärztin oder ein Notarzt eingesetzt werden. Die Notärztin oder der Notarzt muss über die Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ oder die Fachkunde „Rettungsdienst“ oder eine andere von der Ärztekammer Schleswig-Holstein anerkannte vergleichbare Qualifikation verfügen. Notarzteinsatzfahrzeuge sind mit einer Notärztin oder einem Notarzt und einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter zu besetzen. Anstelle der Notfallsanitäterin oder des Notfallsanitäters kann auch eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent eingesetzt werden.
(2)Rettungswagen sind mit zwei Personen zu besetzen, von denen eine Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter und die andere mindestens Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ist. Die Rettungssanitäterin oder der Rettungssanitäter muss nach Abschluss der Ausbildung zusätzlich mindestens 200 Einsätze, davon mindestens 100 in der Notfallrettung absolviert haben. Anstelle der Rettungssanitäterin oder des Rettungssanitäters kann auch eine Auszubildende oder ein Auszubildender zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter eingesetzt werden, die oder der die ersten zwölf Monate der Ausbildung in Vollzeitform bereits absolviert hat; bei Ausbildung in Teilzeitform verlängert sich der Zeitraum dergestalt, dass die entsprechenden Ausbildungsinhalte der zwölfmonatigen Ausbildung in Vollzeitform absolviert sein müssen.
(3)Krankentransportwagen sind mit zwei Personen zu besetzen, die mindestens Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter sind. Eine der beiden Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter muss nach Abschluss der Ausbildung zusätzlich mindestens 200 Einsätze, davon mindestens 100 in der Notfallrettung absolviert haben. Die andere Person kann auch Auszubildende oder Auszubildender im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 sein. Satz 2 gilt nicht bei Einsatz einer Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten.
(4)Das für Rettungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Ausbildung und Prüfung zur Rettungssanitäterin und zum Rettungssanitäter und die Anerkennung von Ausbildungsstätten und Ausbildungseinrichtungen durch Verordnung zu bestimmen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 RDG, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 27.08.2015 § 3 RDG, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis 30.04.2015 § 3 RDG, vom 13.07.2011, gültig ab 29.07.2011 bis 25.04.2013 § 3 RDG, vom 29.11.1991, gültig ab 01.01.2003 bis 28.07.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1991, 579 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036CANN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RettDG_SH_!_3

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