Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RDG) Vom 29. November 1991 § 7 Organisation (1) Der Träger des Rettungsdienstes hat in seinem Rettungsdienstbereich eine
Rettungsleitstelle und Rettungswachen in ausreichender Zahl einzurichten. Die Auswahl der Standorte der Rettungswachen hat die gleichmäßige Versorgung des Rettungsdienstbereiches zu gewährleisten; die Standorte der Rettungswachen benachbarter Träger des Rettungsdienstes sind zu berücksichtigen. Die Ausstattung der Rettungsleitstelle und der Rettungswachen mit Personal und Material sowie die Anzahl der Krankenkraftwagen müssen die ständige Einsatzbereitschaft des Rettungsdienstes und eine fachgerechte Betreuung während der Notfallrettung und des Krankentransports gewährleisten. Die Rettungsleitstelle ist mit einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten im Sinne des § 1 RettAssG zu besetzen, die oder der für diese Aufgabe durch eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Rettungsdienst weitergebildet sein muß.
(2)Der Träger des Rettungsdienstes hat eine technische Einsatzleitung einzurichten, die für die Bewältigung größerer Notfallereignisse Vorsorge trifft und die im Einsatzfall die Maßnahmen koordiniert. Der technischen Einsatzleitung gehören mindestens eine organisatorische Leiterin oder ein organisatorischer Leiter und eine Leitende Notärztin oder ein Leitender Notarzt an. Zur Leitenden Notärztin oder zum Leitenden Notarzt darf nur bestellt werden, wer über den Fachkundenachweis "Leitender Notarzt" der Ärztekammer Schleswig-Holstein oder eine von dieser als vergleichbar anerkannte Qualifikation verfügt. Die technische Einsatzleitung ist im Einsatzfall gegenüber dem Personal des Rettungsdienstes weisungsberechtigt.
(3)In jedem Rettungsdienstbereich hat die Rettungsleitstelle alle Einsätze zu lenken. Im Bedarfsfall ist die Hilfe der Polizei, der Feuerwehr und anderer zur Unterstützung des Rettungsdienstes geeigneter Einrichtungen anzufordern. Die Rettungsleitstellen müssen unter einer einheitlichen Notrufnummer ständig erreichbar sein.
(4)Die Träger des Rettungsdienstes haben sich auf Anforderung gegenseitig zu unterstützen, sofern dadurch die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für Anforderungen aus angrenzenden Ländern.
(5)Bei größeren Notfallereignissen hat eine oder ein vom Träger des Rettungsdienstes oder der für den Einsatzort zuständigen Rettungsleitstelle bestimmte Notärztin oder bestimmter Notarzt die Rettungsmaßnahmen am Schadensort nach medizinischen Gesichtspunkten zu koordinieren; sie oder er kann dem im Einsatz mitwirkenden Assistenzpersonal in medizinischen und den Ärztinnen und Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen. Die Maßnahmen und Weisungen der technischen Einsatzleitung nach Absatz 2 haben Vorrang.
(6)Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten der Organisation und der Durchführung des Rettungsdienstes zu bestimmen. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 RDG, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 24.05.2017 § 7 RDG, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis 30.04.2015 § 7 RDG, vom 29.11.1991, gültig ab 01.01.2003 bis 30.09.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1991, 579 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036CANN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RettDG_SH_!_7