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§ 8b RDG Landesnorm Schleswig-Holstein § 8 b - Schiedsstelle Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RDG) vom

Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RDG) Vom 29. November 1991 § 8 b Schiedsstelle (1) Die Kreise und kreisfreien Städte oder deren Landesverbände sowie die

Kostenträger bilden eine Schiedsstelle, die von den Verhandlungsparteien nach § 8 a Abs. 1 und 4 angerufen werden kann, falls Vereinbarungen über Benutzungsentgelte nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, abgeschlossen werden konnten. Satz 1 gilt für die Beilegung von Streitigkeiten aus der Anwendung der Bestimmungen des § 8 a entsprechend.

(2)Die Schiedsstelle setzt sich zusammen aus jeweils drei Vertreterinnen und Vertretern der Kreise und kreisfreien Städte sowie der Kostenträger und einer oder einem neutralen Vorsitzenden, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzt. Die oder der Vorsitzende und eine Stellvertretung werden von den Kreisen und kreisfreien Städten oder deren Landesverbänden sowie den Kostenträgern gemeinsam berufen. Kommt eine Berufung wegen Nichteinigung über die Person der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung nicht zustande, erfolgt die Berufung durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung auf Vorschlag der Kreise und kreisfreien Städte oder deren Landesverbände sowie der Kostenträger.
(3)Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von drei Monaten nach der Anrufung abschließend. Entscheidungen über Benutzungsentgelte gelten als Vereinbarungen nach § 8 a Abs. 1 . Gegen Entscheidungen der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(4)Die Geschäftsführung der Schiedsstelle obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten oder deren Landesverbänden sowie den Kostenträgern im jährlichen Wechsel. Die Kosten der Schiedsstelle werden je zur Hälfte von den Kreisen und kreisfreien Städten sowie den Kostenträgern getragen; die Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes.
(5)Die Grundsätze für das Verfahren der Schiedsstelle sowie die Aufwandsentschädigung und der Auslagenersatz für die Mitglieder legen die Kreise und kreisfreien Städte oder deren Landesverbände sowie die Kostenträger gemeinsam unter sinngemäßer Berücksichtigung der Regelungen der Landesverordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze vom
  1. November 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 556), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom
  2. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), fest. Kommt eine Festlegung nicht zustande, trifft das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung die erforderlichen Festlegungen. Weitere Fassungen dieser Norm § 8b RDG, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 24.05.2017 § 8b RDG, vom 08.09.2010, gültig ab 01.10.2010 bis 25.04.2013 § 8b RDG, vom 29.11.1991, gültig ab 01.01.2003 bis 30.09.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1991, 579 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036CANN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RettDG_SH_!_8b

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.