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§ 9 RDG Landesnorm Schleswig-Holstein - Landesarbeitsgemeinschaft Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RDG)

Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RDG) Vom 29. November 1991 § 9 Landesarbeitsgemeinschaft (1) Im Land Schleswig-Holstein wird eine Landesarbeitsgemeinsch

aft gebildet. Sie berät die Träger des Rettungsdienstes und das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit .

(2)In die Landesarbeitsgemeinschaft, in der Frauen und Männer in gleicher Anzahl vertreten sein sollen, entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter
  1. die Ärztekammer Schleswig-Holstein,
  2. die Arbeitsgemeinschaft in Norddeutschland tätiger Notärzte e.V.,
  3. die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren,
  4. der Berufsverband für den Rettungsdienst e.V.,
  5. der Bundesverband Eigenständiger Krankentransport- und Sanitätsdienste e.V. - Landesgruppe Hamburg, Schleswig-Holstein -,
  6. die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft,
  7. die Deutsche Rettungsflugwacht e.V.,
  8. der Deutsche Städtetag - Landesverband Schleswig-Holstein -
  9. das Forum Leitender Notärzte,
  10. die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
  11. jede im Rettungsdienst mitwirkende Hilfsorganisation,
  12. die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein,
  13. die Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V.,
  14. der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.,
  15. jeder Landesverband der Krankenkassen und jeder Verband der Ersatzkassen,
  16. der Landesverband der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
  17. der Marburger Bund - Landesverband Schleswig-Holstein -,
  18. der Schleswig-Holsteinische Landkreistag,
  19. die Wehrbereichsverwaltung I,
  20. der Deutsche Beamtenbund - Landesbund Schleswig-Holstein - und
  21. das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit. In die Landesarbeitsgemeinschaft beruft das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit außerdem eine Rettungsassistentin und einen Rettungsassistenten.
(3)Vertreterinnen oder Vertreter anderer Verbände, Körperschaften und Behörden sowie weitere fachkundige Personen können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
(4)Der Schleswig-Holsteinische Landkreistag und der Deutsche Städtetag - Landesverband Schleswig-Holstein - bestimmen einvernehmlich die oder den nach Absatz 2 Nr. 8 oder 18 entsandte Vertreterin oder entsandten Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzenden der Landesarbeitsgemeinschaft; diese oder dieser führt die Geschäfte der Landesarbeitsgemeinschaft.
(5)Die Tätigkeit in der Landesarbeitsgemeinschaft ist ehrenamtlich. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 RDG, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 24.05.2017 § 9 RDG, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis 30.04.2015 § 9 RDG, vom 29.11.1991, gültig ab 01.01.2003 bis 30.09.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1991, 579 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036CANN00000000031 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RettDG_SH_!_9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.