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§ 11 RDG Landesnorm Schleswig-Holstein - Voraussetzungen der Genehmigung Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport (Rettungsdienstgesetz

Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RDG) Vom 29. November 1991 § 11 Voraussetzungen der Genehmigung (1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die

Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,

  1. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers dartun und
  2. die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die für die Führung des Geschäftes bestellte Person fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Prüfung vor einem Prüfungsausschuß der Industrie- und Handelskammer (Absatz 2) oder durch eine mindestens dreijährige, nicht untergeordnete Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen, das die beantragte Art der Tätigkeit zum Gegenstand hat; für mehrere Kammerbezirke kann ein gemeinsamer Prüfungsausschuß errichtet werden.

(2)Für den Nachweis der fachlichen Eignung durch Ablegung einer Prüfung (Absatz 1 Nr. 3 Satz 2) ist die Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896) entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf den Verkehr mit Mietwagen bezieht; Gegenstand der Prüfung sind auch ausreichende Kenntnisse der Rechtsvorschriften über Notfallrettung und Krankentransport.
(3)Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst nach diesem Gesetz beeinträchtigt wird. Hierbei sind insbesondere die bedarfsgerechte Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienstbereich, vor allem die Einsatzzahlen, deren räumliche und zeitliche Verteilung, die Eintreffzeiten, die Einsatzdauer und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen. Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf den Rettungsdienst kann die zuständige Behörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für den Austausch von Krankenkraftwagen, wenn der Genehmigungsumfang und der Einsatzbereich unverändert bleiben sollen.
(4)Wird eine Genehmigung nach Fristablauf (§ 13 Abs. 2) erneut beantragt und wurden die Leistungen während der Geltungsdauer der Genehmigung nach Maßgabe dieses Gesetzes ordnungsgemäß erbracht, ist dies bei der Entscheidung über die Genehmigungserteilung angemessen zu berücksichtigen. Satz 1 gilt entsprechend, sofern eine Antragstellerin oder ein Antragsteller Notfallrettung oder Krankentransport nicht aufgrund einer Genehmigung, sondern aufgrund eines Vertrages nach § 6 Abs. 3 durchgeführt hat. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1991, 579 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036CANN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RettDG_SH_!_11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.