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§ 22 RDG Landesnorm Schleswig-Holstein - Ordnungswidrigkeiten Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RDG) vom

Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RDG) Vom 29. November 1991 § 22 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmerin oder als Unterneh

mer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen den §§ 10 und 12 Notfallrettung oder Krankentransport ohne Genehmigung betreibt, 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt, 3. den Vorschriften dieses Gesetzes über

  1. a)die einzusetzenden Fahrzeuge und ihre Ausstattung (§ 2) oder die fachlichen Anforderungen an das Personal (§ 3),
  2. b)die Fortbildung des Personals (§ 4),
  3. c)die Dokumentation (§ 5 Abs. 1),
  4. d)den Betriebsbereich (§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1),
  5. e)die Betriebspflicht, die Einsatzbereitschaft und die Beförderungspflicht ( §§ 17 und 18), zuwiderhandelt, 4. entgegen § 14 in Verbindung mit § 54 a PBefG die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert, 5. entgegen § 15 in Verbindung mit
  6. a)§ 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt,
  7. b)§ 3 Abs. 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet,
  8. c)§ 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und § 5 Abs. 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters oder einer Vertreterin oder eines Vertreters nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt oder
  9. d)§ 6 Nr. 2 BOKraft Unfälle nicht meldet oder 6. einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen § 15 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:
  10. a)§ 18 BOKraft über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,
  11. b)§ 19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,
  12. c)§ 30 BOKraft über Wegstreckenzähler,
  13. d)§ 41 Abs. 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichts oder des Prüfbuches oder
  14. e)§ 42 Abs. 1 BOKraft über die Vorlage des Nachweises.

(2)Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen
  1. a)§ 15 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 und 3 BOKraft während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl es unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht oder
  2. b)§ 15 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BOKraft seine Tätigkeit ausübt oder entgegen § 15 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BOKraft seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, 2. als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BOKraft Fahrten ausführt, obwohl sie oder er durch Krankheit in ihrer oder seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen.
(3)Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Verordnung zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden ist, soweit die Verordnung ausdrücklich auf diese Vorschrift verweist.
(4)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1991, 579 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036CANN00000000051 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=RettDG_SH_!_22

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