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§ 7 LDSG Landesnorm Schleswig-Holstein - Verfahrensverzeichnis, Meldung Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen (La

Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG -) Vom 9. Februar 2000 § 7 Verfahrensverzeichnis, Meldung

(1)Die datenverarbeitende Stelle erstellt für jedes von ihr betriebene automatisierte Verfahren ein Verfahrensverzeichnis. Dieses Verzeichnis kann auch von einer Stelle für andere geführt werden. Es enthält Angaben über
  1. Name und Anschrift der datenverarbeitenden Stelle,
  2. Zweckbestimmung und Rechtsgrundlage des Verfahrens,
  3. den Kreis der Betroffenen,
  4. die Kategorien der verarbeiteten Daten,
  5. die Personen und Stellen, die Daten erhalten oder erhalten dürfen einschließlich der Auftragnehmenden,
  6. geplante Datenübermittlungen an Stellen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  7. die datenschutzrechtliche Beurteilung der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten, soweit eine solche vorliegt,
  8. eine allgemeine Beschreibung der nach den §§ 5 und 6 zur Einhaltung der Datensicherheit getroffenen Maßnahmen.
(2)Absatz 1 gilt nicht für Register, die zur Information der Öffentlichkeit bestimmt sind oder die allen Personen, die mindestens ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen stehen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.
(3)Die datenverarbeitenden Stellen, die keine behördliche Datenschutzbeauftragte oder keinen behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 10 bestellt haben, melden dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz den Einsatz oder die wesentliche Änderung eines automatisierten Verfahrens. Ausgenommen sind die in den Absätzen 2 und 4 genannten Verfahren. Die meldepflichtigen Stellen haben spätestens bei der ersten Einspeicherung die Angaben nach Absatz 1 mitzuteilen. Bei Verfahren, die von öffentlichen Stellen entwickelt worden sind, können diese Stellen mit der Abgabe der Meldung beauftragt werden.
(4)Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz führt ein Verzeichnis der Meldungen nach Absatz
  1. Es enthält die Angaben nach Absatz
  2. Das Verzeichnis kann von jeder Person eingesehen werden. Satz 3 gilt nicht für Verfahren, die
  3. nach dem Landesverfassungsschutzgesetz geführt werden,
  4. der Gefahrenabwehr dienen,
  5. der Strafverfolgung dienen oder
  6. der Steuerfahndung dienen, soweit die datenverarbeitende Stelle eine Einsichtnahme mit der Erfüllung ihrer Aufgaben für unvereinbar erklärt.
(5)Bei Bestellung einer oder eines behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 10 kann das Verfahrensverzeichnis von jeder Person bei der datenverarbeitenden Stelle eingesehen werden. Die Ausnahmen von der Einsichtnahme nach Absatz 4 Satz 4 gelten entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 LDSG, vom 11.01.2012, gültig ab 27.01.2012 bis 24.05.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2000, 169 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036D4NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DSG_SH_!_7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.