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§ 22 LDSG Landesnorm Schleswig-Holstein - Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener

Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz - LDSG -) Vom 9. Februar 2000 § 22 Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke

(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Zwecken durch öffentliche Stellen und die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an Dritte, die die Daten zu wissenschaftlichen Zwecken nutzen wollen (Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke), soll in anonymisierter Form erfolgen. Ist eine Anonymisierung nicht möglich, sollen die Daten pseudonymisiert werden. § 11 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2)Steht bei der übermittelnden Stelle zur Erfassung der Daten, zur Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht ausreichend Personal zur Verfügung, so können die mit der Forschung befassten Personen diese Aufgaben wahrnehmen, wenn sie zuvor zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sind.
(3)Ist weder eine Anonymisierung noch eine Pseudonymisierung möglich, ist die Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke zulässig, wenn
  1. die oder der Betroffene in die Datenverarbeitung eingewilligt hat,
  2. es sich nicht um Daten nach § 11 Abs. 3 handelt und schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen wegen der Art der Daten oder wegen der Art der Verwendung für das jeweilige Forschungsvorhaben nicht beeinträchtigt sind oder
  3. die Genehmigung der für die datenverarbeitende Stelle zuständigen obersten Aufsichtsbehörde vorliegt.
(4)Die Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 3 wird erteilt, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des jeweiligen Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Die Genehmigung muss den Forschungszweck, die Art der zu verarbeitenden Daten, den Kreis der Betroffenen sowie bei Übermittlungen den Empfängerkreis bezeichnen und ist dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz mitzuteilen.
(5)Sobald der Forschungszweck es gestattet, sind die Daten zu anonymisieren, hilfsweise zu pseudonymisieren. Nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 dürfen die personenbezogenen Daten auch für einen anderen als den ursprünglichen Forschungszweck weiterverarbeitet werden.
(6)Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn
  1. die oder der Betroffene eingewilligt hat oder
  2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Personen der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
(7)Die übermittelnde Stelle hat empfangende Stellen, auf die dieses Gesetz keine Anwendung findet, zu verpflichten, die Vorschriften der Absätze 5 und 6 einzuhalten und jederzeit Kontrollen durch das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz zu ermöglichen. Weitere Fassungen dieser Norm § 22 LDSG, vom 11.01.2012, gültig ab 27.01.2012 bis 24.05.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2000, 169 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036D4NN00000000046 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DSG_SH_!_22

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.