← Deutschland

§ 14 BeamtVG Landesnorm Schleswig-Holstein - Höhe des Ruhegehalts Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenverso

Obsah (4)§ 36§ 14§ 50§ 25

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - Vom 20. Juli 2009 § 14 Höhe des Ruhegehalts (

§ 36Abs.

2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, 2. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht,

§ 36Abs.

1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, 3. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht,

§ 36Abs.

4 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,

  1. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das
  2. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 4 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummern 2 und 3 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des
  3. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 4 an die Stelle des
  4. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine

Vollendung des

  1. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte das
  2. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das
  3. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

den §§ 6, 8 bis 10 und

§ 14a Abs.

2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten

§ 50

d sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten

den §§ 6, 8 bis 10 und

§ 14a Abs.

2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten

§ 50

d sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung

den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4)Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts

Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung

Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten und die Witwe oder den Witwer; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung

§ 25außer Betracht.

Bleibt eine Beamtin oder ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung

Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.

(5)Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung

Absatz 4 mit einer Rente

Anwendung des § 55 die Versorgung das

den Absätzen 1 und 3 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das

dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag

Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag

§ 50Abs.

1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages

§ 50Abs.

1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages

§ 50Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen oder Witwer und Waisen.

(6)Bei einer in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit ihrer oder seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das

sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 BeamtVG, vom 20.07.2009, gültig ab 25.04.2009 bis 31.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 506 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036E4NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BeamtVG_SH_!_14

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.