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§ 14a BeamtVG Landesnorm Schleswig-Holstein § 14 a - Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - Vom 20. Juli 2009 § 14 a Vorübergehende Erhöh

ung des Ruhegehaltssatzes

(1)Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist, und sie oder er 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, 2.
  1. a)wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
  2. b)wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, 3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht hat und 4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 400 Euro nicht überschreiten.
(2)Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50 e Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften der § 35 ff. oder §§ 235 ff. SGB VI erreicht. Die Erhöhung endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte
  1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
  3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit. § 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(4)Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 506 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036E4NN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BeamtVG_SH_!_14a

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.