Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - Vom 20. Juli 2009 § 69 c Übergangsregelungen
für vor dem
- Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am
- Januar 1999 vorhandene Beamtinnen und Beamte
(1)Für Versorgungsfälle, die vor dem
- Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum
- Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem
- Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem
- Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2)Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem
- Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum
- Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(3)Für Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem
- Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum
- Dezember 1998 geltenden Fassung oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum
- Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
(4)Die §§ 53 und 53 a in der bis zum
- Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre vom
- Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am
- Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Absatz 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom
- Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum
- Dezember 1998 geltenden sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom
- Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum
- Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom
- Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum
- Dezember 1995 geltenden Fassung.
(5)§ 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 56 erstmals nach dem
- Januar 1999 zurückgelegt werden. Im Übrigen ist § 56 in der bis zum
- September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 in der bis zum
- Dezember 1998 geltenden Fassung ist für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger. Bei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 85 Abs. 6 unberührt; dies gilt nicht, wenn Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 erstmals ab dem
- Januar 1999 zurückgelegt worden sind. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den
- Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des § 56 Abs. 1 an die Stelle der Zahl „1,875" die Zahl „1,79375" sowie an die Stelle der Zahl „2,5" die Zahl „2,39167" tritt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 506 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036E4NN00000000108 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BeamtVG_SH_!_69c