Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - Vom 20. Juli 2009 § 69 d Übergangsregelungen
für vor dem
- Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am
- Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(1)Auf Versorgungsfälle, die vor dem
- Januar 2001 eingetreten sind, sind § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 in der bis zum
- Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 85 a ist in der bis zum
- Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem
- Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem
- Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2)Für am
- Januar 2001 vorhandene Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis über den
- Januar 2001 hinaus andauert, gilt § 53 a in der bis zum
- Dezember 2000 geltenden Fassung längstens bis zum
- Dezember 2007; wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist als die Anwendung des § 53 Abs.
- Für am
- Januar 1992 vorhandene Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bleibt § 69 a unberührt.
(3)Für am
- Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum
- Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:
- § 14 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Minderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes (vom Hundert) Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehalts (vom Hundert) vor dem
- Januar 2002 1,8 3,6 vor dem
- Januar 2003 2,4 7,2 vor dem
- Januar 2004 3,0 10,8
- § 13 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln vor dem
- Januar 2002 5 vor dem
- Januar 2003 6 vor dem
- Januar 2004 7
(4)Für am
- Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem
- Januar 1942 geboren sind, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt haben, gilt Absatz 1 entsprechend.
(5)Auf am
- Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum
- November 1950 geboren und am
- November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 36 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 nicht anzuwenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 69d BeamtVG, vom 17.12.2010, gültig ab 01.01.2011 bis 29.02.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 506 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036E4NN00000000109 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BeamtVG_SH_!_69d
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.