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§ 69d BeamtVG Landesnorm Schleswig-Holstein § 69 d - Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - Vom 20. Juli 2009 § 69 d Übergangsregelungen

für vor dem

  1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am
  2. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

(1)Auf Versorgungsfälle, die vor dem
  1. Januar 2001 eingetreten sind, sind § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 in der bis zum
  2. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 85 a ist in der bis zum
  3. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem
  4. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem
  5. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(2)Für am
  1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis über den
  2. Januar 2001 hinaus andauert, gilt § 53 a in der bis zum
  3. Dezember 2000 geltenden Fassung längstens bis zum
  4. Dezember 2007; wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist als die Anwendung des § 53 Abs.
  5. Für am
  6. Januar 1992 vorhandene Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bleibt § 69 a unberührt.
(3)Für am
  1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum
  2. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:
  3. § 14 Abs. 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Minderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes (vom Hundert) Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehalts (vom Hundert) vor dem
  4. Januar 2002 1,8 3,6 vor dem
  5. Januar 2003 2,4 7,2 vor dem
  6. Januar 2004 3,0 10,8
  7. § 13 Abs. 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln vor dem
  8. Januar 2002 5 vor dem
  9. Januar 2003 6 vor dem
  10. Januar 2004 7
(4)Für am
  1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem
  2. Januar 1942 geboren sind, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt haben, gilt Absatz 1 entsprechend.
(5)Auf am
  1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum
  2. November 1950 geboren und am
  3. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 36 Abs. 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 nicht anzuwenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 69d BeamtVG, vom 20.07.2009, gültig ab 25.04.2009 bis 31.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 506 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036E4NN00000000110 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BeamtVG_SH_!_69d

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.