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§ 69e BeamtVG Landesnorm Schleswig-Holstein § 69 e - Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 Gesetz über die Versorgung d

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - Vom 20. Juli 2009 § 69 e Übergangsregelungen

aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

(1)Die Rechtsverhältnisse der am
  1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern regeln sich nach dem bis zum
  2. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
  3. Die Absätze 3, 4 und 6, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50 a , 50 b , 50 d , 50 e , 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom
  4. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.
  5. § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 , § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 Abs. 2 bis 5 sind in der am
  6. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50 e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97" die Zahl „70" tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den
  7. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
  8. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den
  9. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum
  10. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875" die Zahl „1,79375" sowie an die Stelle der Zahl „2,5" die Zahl „2,39167" tritt. § 69 c Abs. 5 bleibt unberührt.
(2)Auf Versorgungsfälle, die nach dem
  1. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 , § 47 a Abs. 1 , die §§ 50 e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum
  2. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50 e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, das an die Stelle der Zahl „66,97" jeweils die Zahl „70" tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375" die Zahl „1,875" sowie an die Stelle der Zahl „2,39167" die Zahl „2,5" tritt. Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den
  3. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
(3)Ab der ersten auf den
  1. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert: Anpassung nach dem
  2. Dezember 2002 Anpassungsfaktor
  3. 0,99458
  4. 0,98917
  5. 0,98375
  6. 0,97833
  7. 0,97292
  8. 0,96750
  9. 0,96208 Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum
  10. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom
  11. April 1970 (BGBl. I S. 339) und entsprechendem Landesrecht. Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am
  12. Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor.
(4)In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den
  1. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. (4 a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, die vor dem
  2. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107 b Abs. 1 in der bis zum
  3. Dezember 2001 geltenden Fassung.
(5)§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum
  1. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem
  2. Januar 2002 geschlossen wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum
  3. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem
  4. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem
  5. Januar 1962 geboren ist. § 50 c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Im Übrigen gilt Absatz 1 für künftige Hinterbliebene einer vor dem
  6. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem
  7. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängers entsprechend.
(6)Für die Anwendung des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3 und 4 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 506 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036E4NN00000000111 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BeamtVG_SH_!_69e

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.