Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - Vom 20. Juli 2009 § 69 e Übergangsregelungen
aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001
(1)Die Rechtsverhältnisse der am
- Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern regeln sich nach dem bis zum
- Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
- Die Absätze 3, 4 und 6, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50 a , 50 b , 50 d , 50 e , 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs. 11 dieses Gesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom
- September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.
- § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 , § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 Abs. 2 bis 5 sind in der am
- Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50 e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97" die Zahl „70" tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den
- Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
- Mit dem Inkrafttreten der achten auf den
- Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis zum
- Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875" die Zahl „1,79375" sowie an die Stelle der Zahl „2,5" die Zahl „2,39167" tritt. § 69 c Abs. 5 bleibt unberührt.
(2)Auf Versorgungsfälle, die nach dem
- Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 , § 47 a Abs. 1 , die §§ 50 e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum
- Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50 e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, das an die Stelle der Zahl „66,97" jeweils die Zahl „70" tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375" die Zahl „1,875" sowie an die Stelle der Zahl „2,39167" die Zahl „2,5" tritt. Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den
- Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden.
(3)Ab der ersten auf den
- Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert: Anpassung nach dem
- Dezember 2002 Anpassungsfaktor
- 0,99458
- 0,98917
- 0,98375
- 0,97833
- 0,97292
- 0,96750
- 0,96208 Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist. Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum
- Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, und für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 56) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom
- April 1970 (BGBl. I S. 339) und entsprechendem Landesrecht. Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am
- Januar 2005 mit dem dritten Anpassungsfaktor.
(4)In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den
- Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 70 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 70 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. (4 a) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, die vor dem
- Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107 b Abs. 1 in der bis zum
- Dezember 2001 geltenden Fassung.
(5)§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist in der bis zum
- Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem
- Januar 2002 geschlossen wurde. § 20 Abs. 1 Satz 1 ist in der bis zum
- Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem
- Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem
- Januar 1962 geboren ist. § 50 c ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Im Übrigen gilt Absatz 1 für künftige Hinterbliebene einer vor dem
- Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem
- Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängers entsprechend.
(6)Für die Anwendung des § 36 Abs. 3 gilt unbeschadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 37 sind die Absätze 3 und 4 sowie § 85 Abs. 11 nicht anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 506 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036E4NN00000000111 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BeamtVG_SH_!_69e