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§ 69f BeamtVG Landesnorm Schleswig-Holstein § 69 f - Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters Gesetz über die Versorgung der Beamt

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - Vom 20. Juli 2009 § 69 f Übergangsregelung zu

r Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

(1)Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem
  1. März 2009 nach § 36 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem
  3. Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des
  4. Lebensjahres.
  5. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem
  6. Dezember 1948 und vor dem
  7. Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters: Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat
  8. Januar 1949 65 1
  9. Februar 1949 65 2
  10. Dezember 1949 65 3
  11. Für am
  12. April 2009 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem
  13. Januar 1955 geboren sind und deren Altersteilzeit vor dem
  14. Januar 2007 bewilligt wurde, gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum
  15. März 2009 geltenden Fassung.
(2)Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem
  1. März 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  2. An die Stelle der Vollendung des
  3. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem
  4. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des
  5. Lebensjahres.
  6. An die Stelle der Vollendung des
  7. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem
  8. Dezember 2011 und vor dem
  9. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter Jahr Monat
  10. Februar 2012 63 1
  11. März 2012 63 2
  12. April 2012 63 3
  13. Mai 2012 63 4
  14. Juni 2012 63 5
  15. Januar 2013 63 6
  16. Januar 2014 63 7
  17. Januar 2015 63 8
  18. Januar 2016 63 9
  19. Januar 2017 63 10
  20. Januar 2018 63 11
  21. Januar 2019 64 0
  22. Januar 2020 64 2
  23. Januar 2021 64 4
  24. Januar 2022 64 6
  25. Januar 2023 64 8
  26. Januar 2024 64 10
  27. Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem
  28. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40" die Zahl „35" tritt. Weitere Fassungen dieser Norm § 69f BeamtVG, vom 17.12.2010, gültig ab 01.01.2011 bis 29.02.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 506 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036E4NN00000000112 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BeamtVG_SH_!_69f

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.