Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - Vom 20. Juli 2009 § 69 f Übergangsregelung zu
§ 14Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem
- Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des
- Lebensjahres.
- An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem
- Dezember 1948 und vor dem
- Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters: Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat
- Januar 1949 65 1
- Februar 1949 65 2
- Dezember 1949 65 3
- Für am
- April 2009 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem
- Januar 1955 geboren sind und deren Altersteilzeit vor dem
- Januar 2007 bewilligt wurde, gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum
- März 2009 geltenden Fassung.
(2)Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. März 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden,
§ 14Abs.
3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- An die Stelle der Vollendung des
- Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem
- Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des
- Lebensjahres.
- An die Stelle der Vollendung des
- Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem
- Dezember 2011 und vor dem
- Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter Jahr Monat
- Februar 2012 63 1
- März 2012 63 2
- April 2012 63 3
- Mai 2012 63 4
- Juni 2012 63 5
- Januar 2013 63 6
- Januar 2014 63 7
- Januar 2015 63 8
- Januar 2016 63 9
- Januar 2017 63 10
- Januar 2018 63 11
- Januar 2019 64 0
- Januar 2020 64 2
- Januar 2021 64 4
- Januar 2022 64 6
- Januar 2023 64 8
- Januar 2024 64 10
- Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem
- Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40" die Zahl „35" tritt.
(3)Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 nach § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden,
§ 14Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- An die Stelle der Vollendung des
- Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem
- Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des
- Lebensjahres.
- An die Stelle der Vollendung des
- Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem
- Dezember 1951 und vor dem
- Januar 1969 geboren sind, die Vollendung folgenden Lebensalters: Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat
- Dezember 1952 63 1
- Dezember 1953 63 2
- Dezember 1954 63 3
- Dezember 1955 63 4
- Dezember 1956 63 5
- Dezember 1957 63 6
- Dezember 1958 63 7
- Dezember 1959 63 8
- Dezember 1960 63 9
- Dezember 1961 63 10
- Dezember 1962 63 11
- Dezember 1963 64 0
- Dezember 1964 64 2
- Dezember 1965 64 4
- Dezember 1966 64 6
- Dezember 1967 64 8
- Dezember 1968 64 10
- Für am
- Januar 2011 vorhandene und im Sinne des § 2 Abs. 2 des neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die vor dem
- Januar 1955 geboren sind, und denen Altersteilzeit vor dem
- Januar 2010 bewilligt wurde, gilt § 14 Abs. 3 in der bis zum
- Dezember 2010 geltenden Fassung. Weitere Fassungen dieser Norm § 69f BeamtVG, vom 20.07.2009, gültig ab 25.04.2009 bis 31.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 506 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036E4NN00000000113 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BeamtVG_SH_!_69f