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§ 71 BeamtVG Landesnorm Schleswig-Holstein - Erhöhung der Versorgungsbezüge Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Be

Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - Vom 20. Juli 2009 § 71 Erhöhung der Versorgun

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(1)Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 17 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) sowie in § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung Schleswig-Holstein - genannten Grundgehaltsätze, Grundgehälter und Grundvergütungen. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.
(2)Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach § 17 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend.
(3)Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum
  1. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden entsprechend Absatz 1 erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem
  2. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene von vor dem
  3. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern.
(4)Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Versorgungsbezüge werden ab
  1. März 2009 um 2,9 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem
  2. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für
  3. Hinterbliebene von vor dem
  4. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern,
  5. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
  6. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
  7. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).
(5)Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. März 2009 um 50,56 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Besoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(6)Für die Anpassung nach den Absätzen 1 und 3 und die weitere Anpassung nach den Absätzen 2 und 4 erfolgt die Verminderung nach § 69 e Abs. 3 mit dem sechsten Anpassungsfaktor. Weitere Fassungen dieser Norm § 71 BeamtVG, vom 16.06.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 29.02.2012 § 71 BeamtVG, vom 16.06.2011, gültig ab 01.04.2011 bis 31.12.2011 § 71 BeamtVG, vom 25.04.2009, gültig ab 01.03.2010 bis (gegenstandslos) § 71 BeamtVG, vom 15.06.2010, gültig ab 01.03.2010 bis 31.03.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2009, 506 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036E4NN00000000117 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BeamtVG_SH_!_71

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