Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes (LAPOmD) Vom 16. Juni 1993 § 11 Dauer der Ausbildung
(1)Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2)Auf den Vorbereitungsdienst werden
- der Erholungsurlaub und der Schwerbehinderten zustehende Sonderurlaub in voller Höhe und
- Krankheitszeiten sowie Zeiten eines Beschäftigungsverbotes oder einer Schutzfrist nach der Mutterschutzverordnung und des Erziehungsurlaubs nach der Erziehungsurlaubsverordnung sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst, die aufgrund von Entscheidungen nach § 25 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes im Einzelfall anzurechnen sind, bis zur Dauer von höchstens einem zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet. Soweit Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst mindestens um die Dauer dieser Zeiten.
(3)Wird der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbots oder einer Schutzfrist nach der Mutterschutzverordnung, wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung oder durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes unterbrochen, so kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ausbildungsausschuß ( § 9 Satz 1 ) eine Abweichung vom Ausbildungsgang zulassen, wenn dies für eine ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist.
(4)Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters den Anforderungen noch nicht entsprechen; die Entscheidung trifft die zuständige Behörde des betroffenen Dienstherrn auf Vorschlag des Ausbildungsausschusses ( § 9 Satz 1 ).
(5)Der Vorbereitungsdienst kann abgekürzt werden, wenn Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit nachgewiesen werden. Bei Angestellten und Arbeitern kommt die Anrechnung berufspraktischer Tätigkeiten nur dann in Betracht, wenn sie mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die denen von Beamtinnen oder Beamten des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes entsprechen. Jedoch ist auch bei Abkürzung ein Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr zu leisten. Für einen abgekürzten Vorbereitungsdienst bestimmt die Ausbildungsbehörde den Ausbildungsgang im Einvernehmen mit dem Ausbildungsausschuß ( § 9 Satz 1 ).
(6)Der Vorbereitungsdienst endet
- mit dem Tage der Ablegung der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit,
- bei endgültig nichtbestandener Laufbahnprüfung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Mitteilung nach § 38 erhält,
- durch Entlassung nach § 21 Abs. 3 oder
- durch Entlassung bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes. Mit dem Vorbereitungsdienst endet auch das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Wird der Vorbereitungsdienst nach Satz 1 Nr. 2 beendet, kann die Prüfungskommission der Anwärterin oder dem Anwärter nach den erbrachten Leistungen die Befähigung für die Laufbahn des einfachen allgemeinen Verwaltungsdienstes zuerkennen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1993, 528 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036EDNN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VermmDAPO_SH_!_11