Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes (LAPOmD) Vom 16. Juni 1993 § 14 Leistungsnachweise
(1)Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen. Für die Leistungsnachweise der Abschlußprüfung gelten die §§ 22 bis 33 .
(2)Leistungsnachweise sind
- Pflichtklausuren und mündliche Leistungen sowie
- Befähigungsberichte. In jedem Fach, für das an der Verwaltungsschule ein Unterrichtsangebot von mindestens 20 Stunden pro Lehrgang vorgesehen ist, haben die Anwärterinnen und Anwärter während des betreffenden Lehrganges mindestens einen Leistungsnachweis nach Satz 1 Nr. 1 zu erbringen. Die Pflichtklausur umfaßt in der Regel eine Bearbeitungszeit von zwei Unterrichtsstunden. Sie ist unter Aufsicht und nur unter Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel anzufertigen. In die Bewertung der mündlichen Leistungen sollen neben der mündlichen Mitarbeit der Anwärterinnen und Anwärter auch Referate und die Leistungen in Diskussionen einbezogen werden. Der Ermittlung der Ergebnisse der Leistungsnachweise in den einzelnen Fächern sind jeweils das Ergebnis in der Pflichtklausur und die Bewertung der mündliche Leistung im Verhältnis 2 : 1 zugrunde zu legen. Über die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten sind Befähigungsberichte zu fertigen ( § 18 ).
(3)Wird eine Pflichtklausur aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger von den Anwärterinnen oder Anwärtern nicht zu vertretender Umstände versäumt, ist eine vergleichbare Pflichtklausur nachzuholen. Wird bei der Erbringung einer Pflichtklausur ein Täuschungsversuch zu eigenem oder fremdem Vorteil unternommen, ist sie mit "ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten; das gleiche gilt, wenn eine Pflichtklausur versäumt wird, ohne daß ein ausreichender Entschuldigungsgrund nach Satz 1 vorliegt.
(4)Schwerbehinderte und Gleichgestellte, die infolge ihrer Behinderung anderen Anwärterinnen und Anwärtern gegenüber im Nachteil sind, erhalten auf Antrag angemessene Erleichterungen. Soweit Leistungsnachweise anonym angefertigt werden, ist sicherzustellen, daß den Beurteilenden zusätzlich zur Kennzahl die Art und Schwere der Behinderung und die daraufhin gewährte Erleichterung mitgeteilt werden. Die Mitteilungspflicht besteht nur für Behinderungen, die für die Gewährung von Erleichterungen ursächlich gewesen sind. Die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen trifft der Ausbildungsausschuß ( § 9 Satz 1 ); er kann die Leiterin oder den Leiter der Verwaltungsschule mit der Wahrnehmung seiner Befugnisse beauftragen.
(5)Die Ergebnisse der Leistungsnachweise sind den Anwärterinnen und Anwärtern in angemessener Frist bekanntzugeben.
(6)Der Ausbildungsausschuß ( § 9 Satz 1 ) kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von den Grundlagen für Leistungsnachweise zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und die Ziele der Ausbildung gewahrt bleiben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1993, 528 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036EDNN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VermmDAPO_SH_!_14