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§ 17 LAPOmD Landesnorm Schleswig-Holstein - Ziel, Inhalt und Ablauf Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des

Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes (LAPOmD) Vom 16. Juni 1993 § 17 Ziel, Inhalt und Ablauf

(1)Zu Beginn der Ausbildung leisten die Anwärterinnen und Anwärter ein Orientierungspraktikum ab. Es dient dem Kennenlernen des künftigen Berufsfeldes, insbesondere durch Information über die Aufgaben der Verwaltung, die Behördenstruktur und die Arten der Verwaltungstätigkeit. Bei Anwärterinnen oder Anwärtern, die aufgrund einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit in der Verwaltung einer Kommunal- oder Landesbehörde über Verwaltungskenntnisse verfügen, kann auf eine Teilnahme am Orientierungspraktikum verzichtet werden.
(2)In den folgenden berufspraktischen Ausbildungszeiten sollen den Anwärterinnen und Anwärtern durch unmittelbaren Einblick in die Verwaltungstätigkeit Aufgaben, Arbeitsweisen und Zusammenhänge der öffentlichen Verwaltung verdeutlicht und ihnen die Möglichkeit gegeben werden, die Anwendung der während der Ausbildung an der Verwaltungsschule erworbenen fachlichen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten anhand praktischen Verwaltungshandelns zu üben.
(3)Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in den ausbildenden Behörden die wesentlichen Aufgaben ihrer Laufbahn und die anzuwendenden Rechtsvorschriften kennenlernen und in die für das Sachgebiet typischen Arbeitsvorgänge eingeführt werden. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Aktenvorgänge selbständig zu bearbeiten. Dabei sollen sie sich in der Abfassung von Schriftsätzen und Berichten sowie im mündlichen Vortrag üben. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen auch an Dienstbesprechungen und Sitzungen von Vertretungskörperschaften und deren Ausschüssen teilnehmen. Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten dürfen ihnen nicht länger übertragen werden als dies für die Ausbildung erforderlich ist.
(4)Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes während des Urlaubs, der Erkrankung oder der Beurlaubung von Beamtinnen oder Beamten des mittleren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten zeitweise deren Vertretung übernehmen. Es ist unzulässig, die Anwärterinnen und Anwärter ausschließlich zur Entlastung anderer Beschäftigter heranzuziehen.
(5)Die Ausbildungsbehörden wählen unter Beteiligung der Ausbildungsbeauftragten die Ausbildungsstellen nach dem Ausbildungsziel unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse aus. Grundsätzlich soll für jede Anwärterin und jeden Anwärter der vorgesehene Ausbildungsgang im voraus festgelegt werden. Dabei kann vorgesehen werden, daß Anwärterinnen und Anwärter auch bei Behörden anderer Dienstherren ausgebildet werden. Anwärterinnen und Anwärter des Landes sollen mindestens vier Monate der berufspraktischen Ausbildung bei einem kommunalen Dienstherrn ableisten.
(6)Die berufspraktische Ausbildung soll auf unterschiedlichen Ausbildungsplätzen in zwei- bis viermonatigen Ausbildungsabschnitten stattfinden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1993, 528 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036EDNN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VermmDAPO_SH_!_17

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