Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes in der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes Schleswig-Holstein (APOgDVerm) Vom 5. August 1987 § 15 Prüfungsausschüsse
(1)Zur Abnahme der Prüfung werden für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes jeweils Prüfungsausschüsse beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein * gebildet.
(2)Die Prüfungsausschüsse führen die Bezeichnung
- Prüfungsausschuß für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Vermessungs- und Katasterverwaltung beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein * ,
- Prüfungsausschuß für den gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes der Vermessungs- und Katasterverwaltung beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein * .
(3)Die Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse ist beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein * eingerichtet.
(4)Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus
- einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen als Vorsitzendem,
- einem weiteren Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen,
- zwei Beamten des gehobenen vermessungstechnischen oder des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes,
- einem Beamten des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes als beisitzenden Mitgliedern. Es sind Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen.
(5)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden jeweils für die Dauer von mindestens drei Jahren vom Innenministerium bestellt. Die Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuß ist widerruflich.
(6)Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.
(7)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(8)Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel des Landesvermessungsamtes Schleswig-Holstein * . Weitere Fassungen dieser Norm § 15 APOgDVerm, vom 16.03.2015, gültig ab 01.05.2015 bis 29.06.2017 § 15 APOgDVerm, vom 05.08.1987, gültig ab 01.01.2003 bis 31.12.2010 Fußnoten *) [Red. Anm.: Die Zuständigkeiten, die dem Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein, den Katasterämtern und den Vermessungs. und Katasterbehörden zugewiesen sind, werden auf das Landesamt für Vermessung und Geoinformation übertragen. (§ 2 LVO v. 15.12.2010 GVOBl. S. 850)] [Red. Anm.: Die Zuständigkeiten, die dem Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein, den Katasterämtern und den Vermessungs. und Katasterbehörden zugewiesen sind, werden auf das Landesamt für Vermessung und Geoinformation übertragen. (§ 2 LVO v. 15.12.2010 GVOBl. S. 850)] [Red. Anm.: Die Zuständigkeiten, die dem Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein, den Katasterämtern und den Vermessungs. und Katasterbehörden zugewiesen sind, werden auf das Landesamt für Vermessung und Geoinformation übertragen. (§ 2 LVO v. 15.12.2010 GVOBl. S. 850)] [Red. Anm.: Die Zuständigkeiten, die dem Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein, den Katasterämtern und den Vermessungs. und Katasterbehörden zugewiesen sind, werden auf das Landesamt für Vermessung und Geoinformation übertragen. (§ 2 LVO v. 15.12.2010 GVOBl. S. 850)] [Red. Anm.: Die Zuständigkeiten, die dem Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein, den Katasterämtern und den Vermessungs. und Katasterbehörden zugewiesen sind, werden auf das Landesamt für Vermessung und Geoinformation übertragen. (§ 2 LVO v. 15.12.2010 GVOBl. S. 850)] Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036F8NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VermgtKartAPO_SH_!_15