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§ 17 APOgDVerm Landesnorm Schleswig-Holstein - Praktische Prüfung Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen ve

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes in der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes Schleswig-Holstein (APOgDVerm) Vom 5. August 1987 § 17 Praktische Prüfung

(1)In der praktischen Prüfung soll der Anwärter die im Vorbereitungsdienst erworbenen und erweiterten Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen und darlegen, daß er praktische Fälle sachverständig und formgerecht bearbeiten kann.
(2)Die praktische Prüfung besteht in der Bearbeitung einer oder mehrerer praktischer Fälle (Prüfungsarbeit). Art und Umfang und Zeitpunkt der Prüfungsarbeit regeln sich nach den Ausbildungs- und Prüfungsplänen (Anlagen 1 a oder 1 b und 4 a oder 4 b).
(3)Die Ausbildungsbehörde leitet dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zwei Monate vor Beginn der praktischen Prüfung den von der jeweiligen Ausbildungsstelle gefertigten Entwurf einer Prüfungsarbeit zu. Dieser entscheidet, ob der Entwurf geeignet ist und veranlaßt die Zuteilung der Prüfungsarbeit.
(4)Der Anwärter hat die Prüfungsarbeit innerhalb der festgesetzten Frist selbständig auszuführen. Er hat schriftlich zu versichern, daß er sie ohne fremde Hilfe gefertigt hat. Die Ablieferungsfrist kann aus triftigen Gründen und durch die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses verlängert werden. Erkrankt der Anwärter, hat er auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen; versäumt er ohne ausreichende Entschuldigung die Frist, so gilt die praktische Prüfung als "ungenügend" (0 Punkte).
(5)Die jeweilige Ausbildungsstelle hat die Prüfungsarbeit vorweg auf Mängel zu untersuchen und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit einer schriftlichen Stellungnahme (mit Bewertungsvorschlag) zuzuleiten. Dieser und ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses begutachten die Prüfungsarbeit und bewerten sie mit einer Punktzahl ( § 13 ). Bei Abweichungen stellt der Prüfungsausschuß das Ergebnis der praktischen Prüfung endgültig fest.
(6)Wird die Prüfungsarbeit mindestens mit "ausreichend" bewertet, so ist dem Anwärter über die Ausbildungsbehörde mitzuteilen, daß sie angenommen worden ist.
(7)Wird die Prüfungsarbeit mit "ungenügend" oder "mangelhaft" bewertet oder gilt sie als "ungenügend" (Absatz 4 Satz 4), so ist der Anwärter zur weiteren Prüfung nicht zuzulassen ( § 18 Abs. 2 ). Er kann innerhalb von drei Monaten seit Bekanntgabe dieser Entscheidung eine zweite Prüfungsarbeit beantragen. Der Vorbereitungsdienst ist gegebenenfalls durch die Ausbildungsbehörde entsprechend zu verlängern. Wird auch die zweite Prüfungsarbeit mit "ungenügend" oder "mangelhaft" bewertet oder gilt sie als "ungenügend" (Absatz 4 Satz 4), so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.
(8)Die Entscheidungen nach Absatz 7 sind dem Anwärter durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die Ausbildungsbehörde schriftlich bekanntzugeben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 1987, 346 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036F8NN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VermgtKartAPO_SH_!_17

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