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§ 4 LAPOhtVerwD Landesnorm Schleswig-Holstein - Einstellungsverfahren Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen de

Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Schleswig-Holstein (LAPOhtVerwD) Vom 15. Juli 2003 * § 4 Einstellungsverfahren

(1)Die Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die in den Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen genannten Stellen.
(2)Der Bewerbung sind beizufügen:
  1. Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerberinnen oder Bewerbern auch die Heiratsurkunde,
  2. ein Lebenslauf,
  3. Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife, verbunden mit dem Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen,
  4. Belegnachweise der wissenschaftlichen Hochschule,
  5. Zeugnis über die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplom-Hauptprüfung) in einem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) oder Zeugnis entsprechender ausländischer Hochschulen/Universitäten sowie gegebenenfalls über Zusatz- oder andere Prüfungen,
  6. Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch die Diplom-Hauptprüfung erworben wird, sowie Urkunden über andere akademische Grade,
  7. Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Diplom-Hauptprüfung,
  8. Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
  9. persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
  10. zwei Passbilder, die nicht älter als ein Jahr sind. Auf Anforderung sind vorzulegen:
  11. amtliches Führungszeugnis aus den letzten sechs Monaten,
  12. amtsärztliches Zeugnis aus neuester Zeit über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt.
(3)Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde.
(4)Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.
(5)Bei Eignung ist der Bewerberin oder dem Bewerber der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Kommt die Bewerberin oder der Bewerber ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit. Fußnoten *) Tritt gemäß § 62 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2003, 488 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036FENN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=APOhtVerwD_SH_!_4

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