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§ 31 LAPOhtVerwD Landesnorm Schleswig-Holstein - Gliederung der Ausbildung Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn

Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Schleswig-Holstein (LAPOhtVerwD) Vom 15. Juli 2003 * § 31 Gliederung der Ausbildung

(1)Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in vier Abschnitte: Abschnitt I: Öffentlicher Hochbau Abschnitt II: Bauordnungswesen sowie Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen Abschnitt III: Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht - Sonderaufgaben -, Oberste Bauaufsichtsbehörde Abschnitt IV: Aufgaben des öffentlichen Bauwesens auf Bundes-, nationaler, europäischer oder nationaler Ebene nach Maßgabe der Einstellungs- und Ausbildungsbehörde.
(2)Die Ausbildung soll nach Möglichkeit durch Lehrgänge vor und zwischen den Abschnitten vertieft werden. Soweit die dafür im Musterausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für Lehrgänge in Anspruch genommen wird, soll sie den Ausbildungsabschnitten anteilig hinzugeschlagen werden.
(3)Die Dauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen und der Ausbildungsinhalt sind in der folgenden Übersicht angegeben. AUSBILDUNGSPLAN Fachrichtung: HOCHBAU Ausbildungs- Ab- Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte schnitt (Wochen) I 30 Kommunales Hochbauamt, staatliches Hochbauamt eines Landes oder entsprechende öffentlich-rechtliche Körperschaft Öffentlicher Hochbau: Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben des Bauamtes, insbesondere Vorbereiten und Durchführen von Baumaßnahmen: Entwurfsplanung, Vorbereiten und Aufstellen von Haushaltsunterlagen, Facility-Management, Projektmanagement (delegierbare und nichtdelegierbare Bauherrenleistungen), Kostenplanung und Kostensteuerung (Kosten-Leistungs-Rechnung, Mittelbewirtschaftung), Terminplanung/Terminsteuerung, Vertragswesen, Verdingungswesen, Bauüberwachung, Vertragsabwicklung und Abrechnung, Unfallverhütungsvorschriften, Einsatz und Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik im Bauwesen, Rechte und Pflichten der Dienststellenleiterin beziehungsweise des Dienststellenleiters. II 20 Kommunale Bauverwaltung, staatliche Bauverwaltung eines Landes oder entsprechende öffentlich-rechtliche Körperschaft Bauordnungswesen: Bauvorschriften und bauaufsichtliche Verfahren: Bauantrag, Baugenehmigungs- und Sonderverfahren (vereinfachtes Freistellungs-, Anzeige-, Zustimmungsverfahren), Ausnahmen und Befreiung/Abweichungen, Bauüberwachung, Abnahmen/Bauzustandsbesichtigungen, Baunebenrecht/Fachplanungsrecht. 9 Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen: Entwicklungsplanung, vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung (Entwurf und Verfahren): Flächennutzungsplan (Standortplanung, Verkehrs- und Versorgungsplanung), Bebauungsplan, Sicherung der Bauleitplanung, Besonderes Städtebaurecht, Fachplanungsrecht, Bodenordnung, Wohnungs- und Siedlungswesen. III 12 Obere oder oberste Behörde des Bundes oder eines Landes beziehungsweise die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein A.ö.R. Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht - Sonderaufgaben - Oberste Bauaufsichtsbehörde: Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Planungs- und Baurechts, Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, Organisations- und Personalangelegenheiten, Geschäftsführung in der Verwaltung, Eingaben/Petitionen, Haushaltswesen, Denkmalpflege, Landes- und Regionalplanung, Programmentwicklung, fachtechnische Prüfung von Entwürfen, Wettbewerbswesen, Widerspruchsverfahren, Zustimmung und Befreiung. AUSBILDUNGSPLAN Fachrichtung: HOCHBAU Ausbildungs- Ab- Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte schnitt (Wochen) IV anteilig bis zu 12 Wochen aus Abschnitten I bis III nach Maßgabe der Einstellungsbehörde Fachbezogene Abteilungen der Bundesministerien, der Fachverwaltungen europäischer Länder und internationaler Institutionen Aufgaben des öffentlichen Hochbaus, des Bauordnungswesens, des Städtebau-, Wohnungs- und Siedlungswesens auf Bundes-, nationaler, europäischer oder internationaler Ebene Grundzüge des Rechtes europäischer und internationaler Behörden, des Organisations-, Planungs- und Baurechts, der Rechts- und Regelsetzung, der Organisations- und Personalangelegenheiten, des Wettbewerbs- und Vertragsrechts, des Finanz- beziehungsweise Haushaltswesens, der technischen Standards 6 Häusliche Prüfungsarbeit 15 Lehrgänge ca. 12 (Erholungsurlaub) 104 24 Monate Fußnoten *) Tritt gemäß § 62 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2003, 488 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036FENN00000000037 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=APOhtVerwD_SH_!_31

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