Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Schleswig-Holstein (LAPOhtVerwD) Vom 15. Juli 2003 * § 43 Gliederung der Ausbildung
(1)Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in vier Abschnitte Abschnitt I: Aufgaben der unteren Verwaltung und Betriebspraxis Abschnitt II: Technik der Betriebswirtschaft Abschnitt III: Verwaltungsdienst in der oberen und obersten Instanz Abschnitt IV: Aufgaben des öffentlichen Bauwesens auf Bundes-, nationaler, europäischer oder internationaler Ebene
(2)In allen Fachgebieten wird die Ausbildung durch Lehrgänge beziehungsweise Seminare ergänzt.
(3)Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte, für die Ausbildungsstellen sowie für den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht. AUSBILDUNGSPLAN Fachrichtung: MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK Fachgebiet: MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK IN DER VERWALTUNG Ausbildungs- Ab- Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte schnitt (Wochen) I 42 Untere staatliche und/oder kommunale Baudienststelle mit maschinen- und elektrotechnischer Abteilung beziehungsweise Gebäudemanagement Schleswig-Holstein A.ö.R. Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltungen, Organisation, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Personalwesen. Technische Angelegenheiten: Praktische Mitwirkung bei Planung, Entwurf, Bau, Instandhaltung/Bauunterhalt von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen einschließlich kommunikationstechnische Anlagen, Betriebsführung, Vergabe von Bauleistungen und Leistungen (VOB, VOL), Abnahme, Abschluss und Abwicklung von Bauverträgen und Ing.-Verträgen, Gewährleistung, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung. II 8 Private, staatliche und/oder kommunale Institutionen mit umfangreichen technischen Anlagen z.B. Deutsche Telekom AG, Kliniken, Universitäten, Deutsche Bahn AG (DB), Deutsche Post AG Grundsätze bei Planung, Entwurf, Bau und Instandhaltung von maschinen-, elektrotechnischen und kommunikationstechnischen Anlagen. Betrieb und Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung, Energielieferverträge, Tarifwesen, Instandhaltungs- beziehungsweise Inspektions- und Wartungsverträge. 4 Versorgungsunternehmen für Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungsanlagen, Energielieferverträge. III 3 Umweltbehörde, Gewerbeaufsicht Aufstellung von Genehmigungsbescheiden, Arbeitsschutz, Immissionsschutz. 3 Technische Überwachung (z.B. TÜV der Wehrbereichsverwaltung) Einführung in die Abnahme und Inspektion überwachungspflichtiger Anlagen, einschlägige gesetzliche Bestimmungen. 7 Oberfinanzdirektion oder Bezirksregierung als technische Aufsichtsbehörde beziehungsweise Gebäudemanagement Schleswig-Holstein A.ö.R. Arbeitsgebiete: Recht, Verwaltung, Haushalt, Beamtenrecht, Recht der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen, Preisprüfung, Prüfung und Begutachtung von Entwürfen maschinen- und elektrotechnischer Anlagen. 2 Betrieb und Energieverbrauch überwachende Dienststellen Betriebsüberwachung, Energiewirtschaft, energiewirtschaftliche Überwachung der Liegenschaften, Datenerfassung und -verarbeitung, Energiekennzahlen. 6 Obere oder oberste Landesbehörde als Genehmigungsbehörde Baurecht: Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren, Bauaufsicht, Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz und Arbeitsrecht, Energieaufsicht, Wasserwirtschaft, Finanzplanung. IV anteilig bis zu 12 Wochen aus Abschnitten I bis III nach Maßgabe der Ein-stellungsbehörde Fachbezogene Abteilungen der Bundesministerien, der Fachverwaltungen europäischer Länder und internationaler Institutionen Aufgaben der Energiewirtschaft, der wirtschaftlichen Energieversorgung, des nachhaltigen Bauens, der Energieeinsparung, Entwicklung und Umsetzung nationaler und internationaler Standards der technischen Gebäudeausrüstung und Versorgung. 6 Häusliche Prüfungsarbeit j 11 Lehrgänge ca. 12 (Erholungsurlaub) 104 24 Monate Fußnoten *) Tritt gemäß § 62 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2003, 488 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036FENN00000000052 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=APOhtVerwD_SH_!_43