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§ 47 LAPOhtVerwD Landesnorm Schleswig-Holstein - Gliederung der Ausbildung Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn

Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Landes Schleswig-Holstein (LAPOhtVerwD) Vom 15. Juli 2003 * § 47 Gliederung der Ausbildung

(1)Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in sechs Abschnitte: Abschnitt I: Liegenschaftskataster (17 Wochen) Abschnitt II: Ländliche Neuordnung (13 Wochen) Abschnitt III: Landesplanung und Städtebau (15 Wochen) Abschnitt IV: Landesvermessung und Kartographie (11 Wochen) Abschnitt V: Vertiefung in einem der vorangegangenen Ausbildungsabschnitte (12 Wochen) Abschnitt VI: Oberste Vermessungs- und Katasterbehörde oder staatliche Mittelbehörde; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit (14 Wochen) Lehrgänge vor und während der Ausbildung (10 Wochen) Der während der zweijährigen Ausbildung zu gewährende Urlaub ist in den für die Ausbildungsabschnitte angegebenen Zeiten nicht enthalten.
(2)Spätestens sechs Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnittes V soll sich die Referendarin oder der Referendar entscheiden, in welchem Gebiet vertieft ausgebildet werden soll.
(3)Der Ausbildungsinhalt und die Ausbildungsstellen sind in der nachfolgenden Übersicht angegeben. AUSBILDUNGSPLAN Fachrichtung: VERMESSUNGS- UND LIEGENSCHAFTSWESEN Ausbildungs- Ab- Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte schnitt *) (Wochen) I - VI Allgemein für alle Ausbildungsstellen Um Führungs- und Managementtechniken in der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen zu beherrschen, soll die Referendarin beziehungsweise der Referendar die im folgenden aufgeführten Ausbildungsinhalte in jedem der Ausbildungsabschnitte anwenden. Die Vermittlung der theoretischen Grundkenntnisse soll in Form von Lehrgängen erfolgen. Managementaufgaben und -methoden, Organisation und Geschäftsbetrieb der Behörden, Kommunikation, Informations- und Bürotechnik, Personalführung und -leitung, Personalverwaltung, Zusammenarbeit mit Personalvertretungen, volks- und betriebswirtschaftliche Grundsätze, Öffentlichkeitsarbeit, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. Qualitätssicherung. I 17 Katasteramt, Grundbuchamt Entstehung, Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters. Verbindung mit dem Grundbuch. Liegenschaftsrecht: Verwendung der Katasterunterlagen für die Bedürfnisse von Recht. Verwaltung und Wirtschaft. Bodenschätzung, Einrichtung und Führung des Grundbuches. Katastererneuerung. Kostenwesen, Planung, Durchführung, Ausarbeitung und Kontrolle aller Kataster- und sonstigen Vermessungen unter Anwendung moderner Rechen- und Auswerteverfahren (Hardware, Software-Technologie), Anwendungen in den Bereichen GIS/LIS, Zusammenarbeit mit anderen Behörden und politischen Gremien. II 13 Flurbereinigungsbehörde beziehungsweise oberste und obere Flurbereinigungsbehörde Geschichtliche Entwicklung der Flurbereinigung, Agrarrecht; rechtliche, wirtschaftliche, ökologische und technische Grundlagen der Landentwicklung. Maßnahmen zur Landentwicklung, Kosten und Finanzierung der Maßnahmen, Neuordnungsverfahren im ländlichen Raum, Naturschutz, Umweltschutz, Dorferneuerung, Flurbereinigungsverfahren mit Neugestaltungsgrundsätzen, Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Wertermittlung, Plan nach § 41 FlurG. Neuzuteilung, Flurbereinigungsplan und Bodenordnungspläne. Verfahrensrecht einschließlich Rechtsbehelfe, Berichtigung der öffentlichen Bücher, Ausbau und Kosten der gemeinschaftlichen Anlagen, bodenschützende und bodenverbessernde Maßnahmen, Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung, Teilnahme an den wesentlichen Terminen und Arbeitsabschnitten der Neuordnungsverfahren. Entwicklung, Leitung und Koordinierung größerer Projekte und fachübergreifender Planung im ländlichen Raum, Umweltverträglichkeitsprüfung. III 15 Kommunalverwaltung, Katasteramt, Landesplanungsstellen Grundzüge der Raumordnung und Landesplanung; Städtebau: Arbeitsmethodik (Bestandsaufnahme, Analyse, Prognose), Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Bodenordnung, Enteignung, Erschließung, Ermittlung von Grundstückswerten, Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen; sonstiges Bau- und Bodenrecht; Bauordnungswesen; kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen. Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation der kommunalen Selbstverwaltung, Zusammenwirken der Behörden und politischen Gremien. IV 11 Landesvermessungsamt Aufbau und Erhaltung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes. Topographie, Photogrammmetrie, Kartographie inkl. der Laufendhaltung der amtlichen topographischen Kartenwerke, Reproduktionstechnik, Präzisionsvermessungen. Planung, Lenkung, Durchführung und Kontrolle von Fachaufgaben im Innen- und Außendienst, Anwendungen in den Bereichen GIS/LIS V 12 nach Wahl Vertiefung in einem der Abschnitte I, II, III oder IV als Projektmanagement zur Entwicklung von Modellen. VI 8 Oberste Kataster- und Vermessungsbehörde oder staatliche Mittelbehörde Allgemeine Landesverwaltung, Aufsicht über Katasterämter und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Beschwerde- und Widerspruchsverfahren, sonstige Aufgaben des Kataster- und Vermessungswesens, Verwaltungsrecht, Recht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Aufgaben, Organisation und Zusammenwirken der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der Mittelbehörde, Kontrolle im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht, Begriffe und Grundsätze der Ablauforganisation, Projektmanagement. 6 Häusliche Prüfungsarbeit 10 Lehrgänge ca. 12 (Erholungsurlaub) 104 24 Monate Fußnoten *) Tritt gemäß § 62 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2003, 488 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036FENN00000000057 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=APOhtVerwD_SH_!_47

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