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§ 6 GVollzAPO SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Rechtsverhältnis Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherinn

Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-LAPO) Vom 26. November 2002 § 6 Rechtsverhältnis

(1)Für die Dauer der für Bewerberinnen und Bewerber nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 vorgesehenen vorbereitenden Ausbildung behalten Justizangestellte sowie Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes eines anderen Dienstherrn ihren bisherigen Status. Alle anderen zugelassenen externen Bewerberinnen und Bewerber werden in ein zeitlich befristetes Angestelltenverhältnis übernommen.
(2)Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa stellt die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ein und bestimmt das Ausbildungsgericht. Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes behalten während des Vorbereitungsdienstes ihre bisherige Rechtsstellung. Für Justizfachangestellte und Justizangestellte beinhaltet die Zulassung zugleich die Zusicherung der Übernahme in ihrer bisherigen Rechtsstellung, sofern nach Beendigung der Ausbildung keine Übernahme in den Gerichtsvollzieherdienst erfolgt.
(3)Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist die Präsidentin oder der Präsident des Amts- oder Landgerichts. Sie oder er kann die Ausbildungsleitung auf die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter übertragen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter weist die Beamtin oder den Beamten zur Ausbildung in den Abschnitten Berufspraxis I, II und III jeweils einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zu. Für die einzelnen Abschnitte sind in der Regel verschiedene Ausbilderinnen oder Ausbilder zu wählen. Zur Teilnahme an den Lehrgängen I und II schlägt sie oder er dem Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa die Beamtin oder den Beamten zur Abordnung an das Amtsgericht in Hannover vor. Während der Lehrgänge unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Amtsgerichts Hannover.
(4)Der Vorbereitungsdienst endet
  1. mit dem Tag der erfolgreichen Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
  2. für Anwärterinnen und Anwärter, welche die Gerichtsvollzieherprüfung auch nach Wiederholung nicht bestehen, mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird.
(5)Die Gerichtsvollzieheranwärterin oder der Gerichtsvollzieheranwärter ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn
  1. sie oder er den Anforderungen in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht genügt,
  2. sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
(6)Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes sowie Justizfachangestellte ( § 4 Abs. 2 Nr. 1 ) und Justizangestellte ( § 4 Abs. 3 Nr. 1 b ) treten in den Fällen der Absätze 4 und 5 aus der Ausbildung in ihre frühere Beschäftigung zurück. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 GVollzAPO SH, vom 02.09.2010, gültig ab 01.10.2010 bis 31.12.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2002, 270 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036FFNN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GVollzAPO_SH_!_6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.