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§ 8 GVollzAPO SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Dauer und Gliederung der Ausbildung Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Ge

Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-LAPO) Vom 26. November 2002 § 8 Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1)Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 zugelassene Bewerberinnen und Bewerber leisten zusätzlich eine sechsmonatige vorbereitende Ausbildung ab.
(2)Der Vorbereitungsdienst beginnt am
  1. Dezember eines jeden Jahres, die vorbereitende Ausbildung für nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 Zugelassene jeweils am
  2. Juni eines jeden Jahres.
(3)Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:
  1. Berufspraxis I 2 Monate,
  2. Lehrgang I 4 Monate,
  3. Berufspraxis II 4 Monate,
  4. Lehrgang II 4 Monate,
  5. Berufspraxis III 4 Monate.
(4)Lehrpläne konkretisieren die Inhalte der Ausbildung. Sie berücksichtigen insbesondere folgende Schwerpunkte:
  1. in der vorbereitenden Ausbildung soll den Zugelassenen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 ein Einblick in die verschiedenen Bereiche der Justiz unter besonderer Berücksichtigung der späteren Tätigkeit im Gerichtsvollzieherdienst gegeben werden; er umfasst fachtheoretische und praktische Abschnitte;
  2. in der Berufspraxis I soll ein Einblick in die Tätigkeiten des Gerichtsvollzieherdienstes gegeben werden. Dabei sollen die Anwärterinnen und Anwärter in die Aufgaben des Innen- und Außendienstes eingeführt sowie mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften bekannt gemacht werden;
  3. im Lehrgang I sollen die grundlegenden Kenntnisse des Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrechts, der Insolvenzordnung, Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung sowie der Gerichtsvollzieherordnung vermittelt werden; daneben soll ein Grundverständnis der Rechtsordnung, insbesondere von Grundzügen des bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Wechsel- und Scheckrechts, der Zivilprozessordnung, der Gerichtsverfassung sowie von Grundzügen des öffentlichen Rechts, des Straf- und Strafprozessrechts, soweit es für die Tätigkeit des Gerichtsvollzieherdienstes von Bedeutung ist, und erste Kenntnisse in der Büroorganisation sowie der Kommunikation und Konfliktbewältigung vermittelt werden;
  4. in der Berufspraxis II sollen die Kenntnisse der einschlägigen Gesetze und Dienstvorschriften vertieft und insbesondere deren Auswirkungen auf die
  5. praktische Arbeit deutlich gemacht werden; es soll Gelegenheit gegeben werden, Aufgaben des Innen- und Außendienstes unter Anleitung selbständig zu erledigen, wobei das Schwergewicht zunächst im Innendienst und später im Außendienst liegen soll;
  6. im Lehrgang II sollen die Bereiche Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrecht, Insolvenzordnung, Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung und Gerichtsvollzieherordnung, Büroorganisation sowie Kommunikation und Konfliktbewältigung vertieft sowie ein Überblick über das Steuer-, Abgaben- und Arbeitsrecht vermittelt werden,
  7. in der Berufspraxis III sollen die erworbenen theoretischen und berufspraktischen Kenntnisse angewendet und weiter vertieft sowie die Befähigung vermittelt werden, selbständig die Dienstaufgaben zu erfüllen.
(5)Sofern der Ausbildungsstand dies zulässt, kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Beamtin oder den Beamten in den Abschnitten Berufspraxis II und Berufspraxis III zur Förderung der Ausbildung mit der selbständigen Wahrnehmung der Geschäfte einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers beauftragen. Beamtinnen und Beamten, die bereits im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzt sind oder waren, kann ein entsprechender Dienstleistungsauftrag auch im Abschnitt Berufspraxis I erteilt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2002, 270 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000036FFNN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GVollzAPO_SH_!_8

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