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§ 1 LAPOFeu Landesnorm Schleswig-Holstein - Laufbahnen Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung des feuerwehrtechnischen Dienstes

Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) Vom 21. Oktober 2002 § 1 Laufbahnen

(1)Die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes umfassen den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahnen.
(2)Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: - im Vorbereitungsdienst Brandmeisteranwärterin, Brandmeisteranwärter, -. in der Probezeit bis zur Anstellung Brandmeisterin zur Anstellung, Brandmeister zur Anstellung, - im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A7) Brandmeisterin, Brandmeister, - in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 8 Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister Und Besoldungsgruppe A 9 Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister.
(3)Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: - im Vorbereitungsdienst Oberbrandinspektoranwärterin, Oberbrandinspektoranwärter, - in der Probezeit bis zur Anstellung Oberbrandinspektorin zur Anstellung, Oberbrandinspektor zur Anstellung, - im Eingangsamt als Aufstiegsbeamtin oder Aufstiegsbeamter (Besoldungsgruppe A 9) Brandinspektorin, Brandinspektor, - im Eingangsamt als Laufbahnbeamtin oder Laufbahnbeamter (Besoldungsgruppe A 10) Oberbrandinspektorin, Oberbrandinspektor, - in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 10 Oberbrandinspektorin, Oberbrandinspektor, Besoldungsgruppe A 11 Brandamtfrau, Brandamtmann, Besoldungsgruppe A 12 Brandamtsrätin, Brandamtsrat Und Besoldungsgruppe A 13 Brandoberamtsrätin, Brandoberamtsrat.
(4)Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: - im Vorbereitungsdienst Brandreferendarin, Brandreferendar, - in der Probezeit bis zur Anstellung Brandrätin zur Anstellung, Brandrat zur Anstellung, - im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Brandrätin, Brandrat, - in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 14 Oberbrandrätin, Oberbrandrat, Besoldungsgruppe A 15 Branddirektorin, Branddirektor Und Besoldungsgruppe A 16 Leitende Branddirektorin, Leitender Branddirektor.
(5)Die Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2002, 656 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003701NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FeuerwAPV_SH_!_1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.