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§ 2 LAPOFeu Landesnorm Schleswig-Holstein - Allgemeine Voraussetzungen Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung des feuerwehrtechn

verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) Vom 21. Oktober 2002 § 2 Allgemeine Voraussetzungen (1) In den Vorbereitu

Artikel 13des Gesetzes vom 10.

November 2001 (BGBl. I S. 2992), b. Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112),

Artikel 40des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), oder c. abgeschlossene Spezialausbildung nachweist.

(3)In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer
  1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt,
  2. die notwendigen fachlichen Kenntnisse in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung durch das Abschlusszeugnis einer staatlichen oder vom Ministerium für Bildung und Frauen anerkannten nichtstaatlichen Fachhochschule der betreffenden Fachrichtung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und
  3. am Einstellungstag das 29.Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(4)In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer
  1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und
  2. ein Studium in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder an einer anderen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen, deren Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt, abgeschlossen hat,
  3. am Einstellungstag das 32.Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(5)Absatz 2 Nr. 3, Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 4 Nr. 3 gelten nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Abs.2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, ber. S. 1491),

Artikel 19des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013).

(6)Dem Höchstalter nach Absatz 2 Nr. 3, Absatz 3 Nr. 3 und Absatz 4 Nr. 3 ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen der Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben, ein Zeitraum im Umfang der tatsächlichen Verzögerung, höchstens von vier Jahren für jedes Kind, insgesamt jedoch höchstens acht Jahre, hinzuzurechnen. Entsprechendes gilt bei der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das Höchstalter aufgrund Absatz 5 überschritten wird. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 LAPOFeu, vom 08.09.2010, gültig ab 01.10.2010 bis 31.12.2010 § 2 LAPOFeu, vom 10.08.2010, gültig ab 27.08.2010 bis 30.09.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2002, 656 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003701NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FeuerwAPV_SH_!_2

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