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§ 2 LAPOFeu Landesnorm Schleswig-Holstein - Allgemeine Voraussetzungen Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung des feuerwehrtechn

Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) Vom 21. Oktober 2002 § 2 Allgemeine Voraussetzungen

(1)In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer
  1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
  2. den Anforderungen des Feuerwehrdienstes körperlich gewachsen ist,
  3. die Fahrerlaubnis KlasseB besitzt,
  4. das Deutsche Jugendschwimmabzeichen in Bronze oder ein anderes mindestens gleichwertiges Schwimmabzeichen besitzt und
  5. die jeweiligen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 5 erfüllt.
(2)In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer
  1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt,
  2. den erfolgreichen Abschluss einer Realschule oder einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
  3. eine für den Feuerwehrdienst geeignete a. Gesellenprüfung gemäß § 31 der Handwerksordnung in der Fassung vom
  4. September 1998 (BGBl. I S. 3075), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
  5. November 2001 (BGBl. I S. 2992), b. Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
  6. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom
  7. November 2001 (BGBl. I S. 2992), oder c. abgeschlossene Spezialausbildung nachweist.
(3)In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer
  1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt,
  2. die notwendigen fachlichen Kenntnisse in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung durch das Abschlusszeugnis einer staatlichen oder vom Ministerium für Bildung und Kultur anerkannten nichtstaatlichen Fachhochschule der betreffenden Fachrichtung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(4)In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer
  1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und
  2. ein Studium in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder an einer anderen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen, deren Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt, abgeschlossen hat. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 LAPOFeu, vom 10.08.2010, gültig ab 27.08.2010 bis 30.09.2010 § 2 LAPOFeu, vom 03.01.2005, gültig ab 28.01.2005 bis 26.08.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2002, 656 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003701NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FeuerwAPV_SH_!_2

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