Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) Vom 21. Oktober 2002 § 8 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte
(1)Ausbildungsbehörde für Anwärterinnen und Anwärter der kommunalen Dienstherren ist das verwaltungsleitende Organ ihres Dienstherrn, für Anwärterinnen und Anwärter des Landes das Innenministerium.
(2)Ausbildungsbehörde für Brandreferendarinnen und Brandreferendare der kommunalen Dienstherren ist das verwaltungsleitende Organ ihres Dienstherrn, für Brandreferendarinnen und Brandreferendare des Landes das Innenministerium. Eine Beamtin oder ein Beamter des kommunalen Dienstherrn muss die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst besitzen.
(3)Ausbildungsstellen sind Einrichtungen der Feuerwehr, die Landesfeuerwehrschule, Krankenhäuser und andere geeignete Ausbildungseinrichtungen. Die zuständige Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Brandreferendarinnen und Brandreferendare den Ausbildungsstellen zu. Die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Brandreferendarinnen und Brandreferendare unterliegen in den Ausbildungsstellen auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten.
(4)Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Sie oder er muss mindestens die Befähigung besitzen, die durch die Ausbildung erworben werden soll. Die Ausbildungsleitung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst muss mindestens von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes wahrgenommen werden. Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter sind dafür verantwortlich, dass günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie haben sich über den Ablauf der Ausbildung regelmäßig zu informieren und die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Brandreferendarinnen und Brandreferendare zu betreuen.
(5)In den Ausbildungsstellen sind bei Bedarf Ausbildungsbeauftragte zu bestellen, die für die theoretische und praktische Ausbildung während des jeweiligen Ausbildungsabschnitts verantwortlich sind. Sie müssen mindestens die Befähigung besitzen, die durch die Ausbildung erworben werden soll. Sie sollen
- dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der berufspraktischen Ausbildung zu gewährleisten, und
- als Bindeglied zwischen den Anwärterinnen und Anwärtern, den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren, der Ausbildungsstelle und der Ausbildungsleitung tätig sein. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2002, 656 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003701NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FeuerwAPV_SH_!_8