← Deutschland

§ 9 LAPOFeu Landesnorm Schleswig-Holstein - Prüfungsamt, Prüfungskommissionen Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung des feuerwe

Landesverordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein (LAPOFeu) Vom 21. Oktober 2002 § 9 Prüfungsamt, Prüfungskommissionen

(1)Die Landesfeuerwehrschule nimmt die Aufgaben eines Prüfungsamtes wahr, soweit sie den Grundausbildungslehrgang mit Zwischenprüfung ( §§ 17 bis 19 ) und die Abschluss- und Laufbahnprüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ( §§ 23 bis 41 ) durchführt.
(2)Das Prüfungsamt führt Prüfungen durch und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Dies gilt auch für Widerspruchsverfahren. Für die Durchführung von Prüfungen bildet es eine Prüfungskommission. Sie führt die Bezeichnung "Prüfungskommission für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes bei der Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein". Die Mitglieder der Prüfungskommission und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in ausreichender Anzahl werden für die Dauer von sechs Jahren berufen. Ein Mitglied der Prüfungskommission, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.
(3)Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus fünf Mitgliedern, und zwar
  1. der Leiterin oder dem Leiter der Landesfeuerwehrschule oder einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes als das den Vorsitz führende Mitglied,
  2. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes als nach Nummer 1,
  3. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, die oder der Führungsaufgaben wahrnimmt, aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes als nach Nummer 1,
  4. zwei weiteren Mitgliedern, die in der Regel dem Kreis der Lehrkräfte der Landesfeuerwehrschule angehören sollen. Mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission sollen Frauen sein.
(4)Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5)Die Prüfungskommission führt das Dienstsiegel der Landesfeuerwehrschule.
(6)Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die fachtheoretische Ausbildung für die Laufbahnen des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes, soweit diese in Schleswig-Holstein durchgeführt wird. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: Amtsbl. 2002, 656 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003701NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FeuerwAPV_SH_!_9

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.